Strittige Scheidungen vor dem Wiener Zivilmagistrat (1786–1850). Ein Projektbericht
Birgit Dober, Andrea Griesebner, Susanne Hehenberger und Isabella Planer (Wien)
Auch in der (Frühen) Neuzeit war eine Ehe nicht immer ein Bund fürs Leben. Katholische und gemischtkonfessionelle Paare, die aus verschiedenen Gründen nicht mehr miteinander leben wollten, konnten sich schon lange vor der Einführung der Zivilehe scheiden lassen. Allerdings blieb den von Tisch und Bett „geschiedenen“ KatholikInnen eine Wiederverheiratung zu Lebzeiten des anderen Eheteils verwehrt. Nach katholischer Lehre kann das sakramental gestiftete Eheband nur durch den Tod eines Eheteils gelöst werden. In weiten Teilen der Habsburger Monarchie übten bis 1783 katholische Kirchengerichte, Konsistorien genannt, die Jurisdiktion in Eheangelegenheiten aus. Mit dem Josephinischen Ehepatent von 1783 ging die Zuständigkeit an weltliche Gerichte über. Dies änderte allerdings nichts daran, dass katholische Ehepaare weiterhin nur von Tisch und Bett geschieden werden konnten. Zwei von Andrea Griesebner geleitete FWF-Forschungsprojekte (P 23394 und P 28063) untersuchten zwischen 2011 und 2018 die rechtlichen Regulierungen der Ehe und der Ehescheidung wie auch die Ehegerichtspraxis im Erzherzogtum Österreich unter der Enns zwischen der Mitte des 16. und der Mitte des 19. Jahrhunderts. Mit dieser Grundlagenforschung wurden die Eheverfahren von knapp 2.300 Ehepaaren für ausgewählte Zeitsegmente zwischen 1558 und 1868 erhoben.[1]
Für Wien konnten in ausgewählten Segmenten des Zeitraums von 1783 bis 1850 insgesamt 697 Ehepaare eruiert werden, die in 1.038 Verfahren ihre Scheidung vor dem Wiener Zivilmagistrat verhandelten. 702 Verfahren betrafen die Scheidung an sich, die restlichen Verfahren dienten der Regelung der Scheidungsfolgen. In 410 Fällen oder knapp 60 Prozent initiierte ein Eheteil die Scheidung gegen den Willen des Ehepartners, der Ehepartnerin. Dem langfristigen historischen Trend entsprechend beantragten vorwiegend Frauen (314 Verfahren oder 77 Prozent) die uneinverständliche Scheidung. Rechtlich möglich war dies erst mit dem Hofdekret vom 16. Oktober 1786, davor wurden ausschließlich einvernehmliche Ehetrennungen zugelassen. Da manche Paare in mehr als ein Verfahren involviert waren, stehen den genannten 410 Verfahren insgesamt 396 Ehepaare gegenüber. In einem von der Stadt Wien geförderten Kleinprojekt, das zwischen März und Juni 2018 am Institut für die Erforschung der Frühen Neuzeit durchgeführt wurde, interessierten wir uns näher für jene 396 Ehepaare bzw. 792 Personen, deren gerichtliche Trennung nicht einverständlich ablief. Konkret wollten wir wissen, ob ein Zusammenhang zwischen dem Wohnort und den Scheidungsklagen bestand; ob bestimmte Bezirke bzw. Wohngegenden in den Klagen über- oder unterrepräsentiert waren; wie lange die Paare verheiratet waren, bevor sich ein Eheteil zu einer Scheidung entschloss; ob sich Eheleute mit kleinen Kindern bzw. Stiefkindern seltener scheiden ließen als Ehepaare ohne oder mit erwachsenen Kindern; ob Ehepaare, die über einen vergleichbaren sozialen Status verfügten, im Vergleich zu sozial unterschiedlich positionierten Eheleuten unterrepräsentiert waren; ob Ehen mit hoher Altersdifferenz scheidungsanfälliger waren als solche zwischen annähernd Gleichaltrigen; und schließlich, ob vorangegangene Eheerfahrungen die individuelle Entscheidung für bzw. gegen eine Scheidung beeinflussten.
Zur Beantwortung dieser Fragen wurden die aus den Scheidungsakten gewonnenen Informationen systematisch um personenbezogene Daten ergänzt. Dazu verwendeten wir vor allem die Heirats- und Sterbematriken der Wiener Pfarren, die auf Matricula Online, dem Online Portal für Kirchenbücher als Digitalisate zur Verfügung stehen[2] und wir stützten uns auf das häufig in den Wiener Scheidungsakten vorhandene Pfarrzeugnis.
Abb. 1: katholisches Trennungszeugnis für Johann Christian und Elisabeth Sternickel[3]
In der Regel benennt das Zeugnis die zuständige Pfarre. Im Fall von Elisabeth und Johann Christian Sternickel wurde das katholische Pfarrzeugnis durch den Konsistorialrat J. Schneider in St. Stephan ausgestellt. Enthielt das Pfarrzeugnis nur den Namen des Pfarrers, so recherchierten wir über diese Namensangabe die ausstellende Pfarre. Für römisch-katholische Ehepaare verwendeten wir vor allem die Publikationen Hof- und Staatsschematismus des österreichischen Kaiserthums (1807), Verzeichniß über den Personal-Stand der Säkular- und Regulargeistlichkeit der erzbischöflichen Wienerdiözes (1815) sowie Personal-Stand der Säcular- und Regular-Geistlichkeit der erzbischöflichen Wiener Diözese (1829 bis 1857), welche über Google Books online zur Verfügung stehen.
War die Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit der EhepartnerInnen nicht in den Scheidungsakten vermerkt, so versuchten wir diese über die Heiratsmatriken zu ermitteln. Die in der Datenbank der Forschungsprojekte vorgenommene Differenzierung zwischen lutherisch (evangelisch Augsburger Bekenntnis) und reformiert (evangelisch Helvetisches Bekenntnis) ist in manchen Fällen eine Interpretation, da gemischt-konfessionelle Ehepaare auch in der katholischen Kirche heirateten und die Formulare der Trauungsbücher, wie nachstehender Ausschnitt aus dem Jahr 1818 zeigt, nur die Kategorien katholisch und protestantisch vorsahen.
Abb. 2: Eintrag zum Bräutigam Peter Bovet[4] im Trauungsbuch St. Josef ob der Laimgrube 1814–1820, fol. 87
Nicht immer fand sich in der Rubrik protestantisch eine Spezifizierung wie AB (Augsburger Bekenntnis) bzw. AC (Augsburger Confession) oder reformiert bzw. HC (Helvetische Confession) vermerkt. Der hier abgebildete Auszug aus dem Trauungsbuch der Pfarre St. Josef ob der Laimgrube weist den Bräutigam Peter Bovet als Angehörigen der helvetischen Konfession aus. Ausgehend von der Überlegung, dass ein seltener vorkommendes helvetisches Bekenntnis extra vermerkt worden wäre, nahmen wir in all jenen Fällen, in welchen eine Präzisierung fehlte, als Konfession lutherisch an. Eindeutig eruiert werden konnte die Konfessionszugehörigkeit dagegen dann, wenn das Ehepaar in der lutherischen oder in der reformierten Stadtkirche geheiratet hatte.
Außerdem nutzten wir das online Portal GenTeam, über welches wir vor allem Hinweise auf die Ehematriken recherchierten. Für rund 20 Prozent der Ehepaare, die entweder den Nachnamen mit zahlreichen anderen Personen teilten, deren Trauung in einer noch nicht erfassten Wiener Pfarre oder auch andernorts stattfand, stellte diese Suche eine Herausforderung dar. Blieb die Suche nach den Heiratseinträgen auf GenTeam erfolglos, so arbeiteten wir systematisch die Indices der nach Angaben aus den Scheidungsakten vermuteten Trauungspfarre durch. Blieb auch diese Suche ohne Ergebnis, so recherchierten wir auch in jenen Wiener Pfarren auf Matricula Online, für die auf GenTeam noch keine Indices zur Verfügung standen.
Auf die Trauungseinträge in den Ehematriken konzentrierten wir uns deshalb, weil diese oft den Wohnort, das Alter und den Beruf des Bräutigams, seltener der Braut, enthalten. Für ledige Personen sind in den Trauungsbüchern in aller Regel zudem Name und Wohnort der Eltern sowie der Beruf des Vaters, selten auch der Beruf der Mutter vermerkt. Im Fall des oben abgebildeten Trauungseintrags erfuhren wir etwa über den Bräutigam Peter Bovet, dass er zum Zeitpunkt der Hochzeit 32 Jahre alt, ledig und von Beruf Uhrgehäusemacher war, in Mariahilf Nr. 22 lebte und aus Genf in der Schweiz stammte.
Abb. 3: Eintrag zur Braut Theresia Philippe im Trauungsbuch St. Josef ob der Laimgrube 1814–1820, fol. 87
Seine Braut Theresia Philippe war zum Zeitpunkt der Hochzeit 18 Jahre alt, ledig, katholisch, Tochter eines Uhrfabrikanten und wohnte in der Laimgrube Nr. 134.
War die Braut verwitwet, so findet sich im Trauungsbuch meist der Name und der Beruf des verstorbenen Mannes notiert. War dagegen der Bräutigam verwitwet, wurde der Name der verstorbenen Ehefrau in den Matriken des 19. Jahrhunderts nur selten eingetragen. Ausgehend vom bei der Heirat angegebenen Alter konnten wir das Geburtsjahr von Braut und Bräutigam errechnen. Wie im Vergleich mit einigen recherchierten Taufmatriken deutlich wird, sind die Altersangaben auch im 19. Jahrhundert oft nicht exakt. Um die Personendaten zu vervollständigen, suchten wir in einem letzten Schritt auch nach den Todesdaten der Eheleute. Bei dieser Recherche stützten wir uns – neben der Suche via GenTeam und Matricula Online – vor allem auf das Online-Zeitungsarchiv der Österreichischen Nationalbibliothek ANNO (AustriaN Newspapers Online), da die Indices zu Sterbebüchern des ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhunderts im Durchführungszeitraum des Projekts nur lückenhaft zur Verfügung standen. Anhand der Todesanzeigen in den online durchsuchbaren Ausgaben der Wiener Zeitung konnten wir zu einigen Personen das Sterbedatum und den Sterbeort eruieren.
Abb. 4: Sterbeannonce von Elisabeth Sternickel in der Wiener Zeitung vom 3. Juli 1849[5]
So erfuhren wir etwa aus der Meldung in der Wiener Zeitung, dass die geschiedene Elisabeth Sternickel nach Dresden gezogen und 1849 im Alter von 58 Jahren dort verstorben war. Oft ermöglichten uns diese Informationen wiederum, die Sterbeeinträge in den Sterbematriken der Pfarren zu recherchieren, welche neben dem Alter und der Todesursache häufig auch Aufschlüsse über die soziale Position und den Wohnort zum Sterbezeitpunkt erlaubten.
Wohnorte des Ehepaares und zuständige Pfarrer
Verfügte das Ehepaar zum Zeitpunkt des Eheverfahrens über unterschiedliche Wohnorte, so haben wir den gemeinsamen Wohnort während der Ehe wie folgt eruiert: Lag die Wohnadresse des Ehemannes in jener Pfarre, die dem Ehepaar das Pfarrzeugnis ausgestellt hatte, so nahmen wir als letzten gemeinsamen Wohnort des Ehepaares die Wohnadresse des Ehemannes in die Datenbank auf. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtslage ab 1786 den Ehemann zur Bestimmung des gemeinsamen Wohnorts berechtigte und die Ehefrau dazu verpflichtet war, dem Ehemann an seinen Wohnort zu folgen. Stimmten der Wohnort des Ehemannes und die Pfarre des Pfarrzeugnisses nicht überein, lag aber der Wohnort der Ehefrau im entsprechenden Pfarrbezirk, so nahmen wir die Adresse der Ehefrau als Wohnort des Ehepaares an. In diesem Fall gingen wir von der Annahme aus, dass die Frau in der gemeinsamen Wohnung verblieben, der Mann aber ausgezogen war, was etwa 1832 beim Ehepaar Sternickel zutraf, da das Haus in der Wiener Innenstadt Elisabeth Sternickel gehörte.
Eine Ausnahme bildeten Ehepaare, von denen sich ein Eheteil im Gefängnis befand. So beantragte der Wiener Magistrat 1831, eine gerichtliche Kommission zur Scheidung von Franz und Barbara Walser ins k. k. Provinzialstrafhaus schicken zu dürfen. Davor wären noch die vorgeschriebenen Verwöhnungsversuche vom zuständigen Pfarrer und der scheidungswilligen Ehefrau mit dem zu mehreren Jahren schweren Kerker verurteilten ehemaligen Lohnkutscher im Gefängnis zu absolvieren. Die niederösterreichische Landesregierung lehnte dieses Gesuch jedoch ab, da die „zum schweren Kerker verurteilten […] Sträflinge […] weder unter den Lebenden ein verbindliches Geschäft schließen, noch einen letzten Willen errichten können […]“.[6]
Die andere Ausnahme bildeten Ehepaare mosaischer Religion bzw. nichtkatholischer Konfessionen. Das zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens in Gumpendorf Nr. 49 lebende Ehepaar Karl August und Christiane Zettler, beide evangelisch AB, legte 1816 das Zeugnis des Superintendenten und Predigers Johann Wächter aus der lutherischen Stadtkirche vor. Wollte eine katholische Ehefrau die Scheidung von ihrem lutherischen Ehemann durchsetzen, so reichte in der Regel das katholische Pfarrzeugnis aus, wie etwa im Fall von Theresia Roth 1831 oder Josepha Mathes 1848. Gelegentlich legten gemischt-konfessionelle Ehepaare zwei verschiedene Pfarrzeugnisse vor, so etwa Philipp Christian und Anna Mack im Jahr 1830 oder die bereits genannten Elisabeth Anna und Johann Christian Sternickel, die 1832 neben dem zu Beginn angeführten katholischen Trennungszeugnis auch ein evangelisches einbrachten. In allen Fällen hatten die Ehefrauen die Scheidung von ihren lutherischen Ehemännern gegen deren Willen beantragt.
Religion bzw. Konfession der Ehepaare
Wie nachstehende Tabelle zeigt, gehörte die überwiegende Mehrheit der 396 Ehepaare, die ein uneinverständliches Scheidungsverfahren vor dem Wiener Zivilmagistrat austrug, der römisch-katholischen Kirche an. Bemerkenswert ist, dass immerhin 17 Ehepaare interkonfessionell waren, wobei es auffälliger Weise immer der Ehemann war, der nicht der römisch-katholischen Konfession angehörte.
Abb. 5: Tabelle zur Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit
Zivilstand bei der Trauung
Für 287 Frauen und 280 Männer konnten wir den Zivilstand bei der Trauung eruieren. Wie nachstehende Tabelle zeigt, brachten 20,9 % der Frauen und 30,7 % der Männer vorangegangene Eheerfahrungen mit.
Abb. 6: Zivilstand bei der Trauung
Für 277 Ehepaare konnten wir den Zivilstand von Braut und Bräutigam bei der Trauung ermitteln. Nach Geschlecht differenziert zeigt sich, dass insgesamt 55 Frauen einen Partner mit vorangegangener Eheerfahrung geheiratet hatten, während umgekehrt nur 24 ledige Männer eine Ehe mit einer verwitweten Frau eingegangen waren. Für 28 Ehepaare war es sowohl für die Ehefrau wie auch für den Ehemann zumindest die zweite Ehe. Bei der überwiegenden Mehrheit der Ehepaare (170) waren sowohl Braut wie auch Bräutigam bei der Hochzeit ledig.
Abb. 7 Zivilstand bei der Trauung
Altersdifferenz der EhepartnerInnen
Für 268 Ehepaare war es uns möglich, das Alter von Braut und Bräutigam eruieren. Wie nachstehende Tabelle zeigt, hatte die Mehrheit (40,3 %) einen Partner bzw. eine Partnerin gewählt, der/die entweder gleich alt oder bis zu fünf Jahre jünger oder älter war. Bei einer Altersdifferenz zwischen 5 und 10 Jahren war es dagegen mehrheitlich (70,8 %) der Ehemann, der eine jüngere Frau geheiratet hatte. Bei einer Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren hatte zu 89,9 % die Frau einen deutlich älteren Mann geheiratet. Nur eine einzige Frau im Quellensample entschied sich für einen Ehemann, der mehr als 20 Jahre jünger war, während umgekehrt 16 Männer Frauen wählten, die um mehr als 20 Jahre jünger waren.
Abb. 8: Alter der Eheleute
Berufssektoren von Braut und Bräutigam
Als Basis für die berufliche Zuordnung von Braut und Bräutigam verwendeten wir folgende Wirtschaftssektoren bzw. Untersektoren:
Abb. 9: Wirtschaftssektoren und Berufsfelder
Die nachstehenden Tabellen geben einen Einblick in die Wirtschaftssektoren aus denen die Brautleute stammten. Wie bereits erwähnt, finden sich für ledige Frauen in den Heiratsmatriken in aller Regel keine Berufsangaben, weshalb die sektorale Situierung dieser Frauen auf der Grundlage der elterlichen bzw. väterlichen Berufsfeldangaben erfolgen musste. Bei verwitweten Frauen zogen wir, sofern kein eigener Beruf eingetragen war, den Beruf des verstorbenen Ehemanns heran. Für die Braut konnten wir in 223 Fällen eine sektorale Zuordnung vornehmen. Für den Bräutigam war die sektorale Zuordnung in 281 Fällen möglich.
Abb. 10 Berufliche Zuordnung der Brautleute
Bemerkenswert ist der hohe Anteil der aus einem handwerklichen bzw. gewerblichen Umfeld stammenden Ehemänner und Ehefrauen. Eine Korrelation der beruflichen Herkunft beider Eheteile war für 219 Ehepaare möglich. Als identisch klassifizierten wir in nachstehender Tabelle die voreheliche Positionierung der EhepartnerInnen dann, wenn sowohl die sektorale Bezeichnung (z.B. Handwerk | Gewerbe) als auch die spezifische Ausdifferenzierung im Tätigkeitsbereich (z.B. Bekleidung, Textil, Leder) übereinstimmte. Entstammten beide Brautleute zwar demselben Sektor (z.B. Handwerk | Gewerbe), aber aus divergenten Tätigkeitsbereichen, so haben wir das soziale Herkunftsmilieu als ähnlich qualifiziert. Lag keinerlei Übereinstimmung zwischen den herkunftsbezogenen Beschäftigungssektoren der künftigen Eheleute vor, bezeichneten wir deren soziale Positionierung als abweichend.
Abb. 11: Sektorale Herkunft
Mit 67 Prozent ist die Gruppe, in der Braut und Bräutigam aus abweichenden Wirtschaftssektoren stammen, erstaunlich groß. Nur 20 Prozent jener 219 Ehepaare, bei denen wir sowohl für die Braut wie auch für den Bräutigam eine berufliche Zuordnung vornehmen konnten, waren vor der Ehe in identischen Bereichen tätig gewesen.
Quantitative Ergebnisse in Bezug auf die Scheidung
Klagende Ehepartei
Wie nachstehende Grafik verdeutlicht, waren mehr als drei Viertel der im Sample untersuchten Scheidungsklagen, über welche der Zivilmagistrat der Stadt Wien zwischen 1786 und 1849/50 entschied, von Frauen eingebracht worden.
Abb. 12: Klage nach Geschlecht
Vorangegangene Eheerfahrung
Die Frage, ob Ehefrauen bzw. Ehemänner, die bereits über vorhergehende Eheerfahrungen verfügten, eher die Scheidung gegen den Willen des anderen Eheteils beantragten als Eheleute, die zum ersten Mal verheiratet waren, ergab, wie nachstehende Tabelle zeigt, interessanter Weise keine statistisch relevanten Unterschiede.
Abb. 13: Eheerfahrungen
Ehedauer
Für 328 Ehepaare konnten wir recherchieren, wie lange sie bis zur ersten Scheidungsklage verheiratet waren. Wie nachstehende Tabelle verdeutlicht, ließen sich 59 Prozent der Ehepaare bereits während der ersten zehn Jahre scheiden, 38 Prozent schon innerhalb der ersten 5 Ehejahre. Bemerkenswert ist, dass im Quellenkorpus immerhin 12 Ehepaare belegt sind, die bei der ersten Scheidungsklage länger als 25 Jahre verheiratet waren.
Abb. 14: Ehedauer bis zur Scheidungsklage
Nachstehende Tabellen korrelieren Ehedauer und Altersdifferenz der Eheleute, die wir für 268 Paare ermitteln konnten. Wie die Feinanalyse zeigt, waren von den Ehepaaren, die sich innerhalb der ersten fünf Jahre scheiden ließen, 38 (35,6 %) Ehepaare gleich bzw. annähernd (0–5 Jahre Altersunterschied) gleich alt. Bei einem knappen Drittel (31,7 %) betrug die Altersdifferenz zwischen 6 und 10 Jahren. Für ein weiteres Drittel der Ehepaare (32,7 %) lag der Altersunterschied bei mehr als 10 Jahren, wobei mit zwei Ausnahmen immer der Ehemann älter war.
Bei einer Ehedauer zwischen 6 und 10 Jahren zeigte sich eine ähnliche Altersstruktur, wenngleich die Quote der Ehepaare, die eine Altersdifferenz zwischen 6 und 10 Jahre aufwiesen, mit 39,2 Prozent etwas höher lag als bei Ehepaaren, die sich bereits während der ersten 5 Ehejahre scheiden ließen.
Ein etwas anderes Bild ergab dagegen ein Blick auf die Gruppe jener Ehepaare, die zwischen 11 und 20 Jahre verheiratet waren. Innerhalb dieser Gruppe waren die Ehepaare, die gleich oder annähernd gleich alt waren mit 52,1 Prozent in der Mehrheit. Unter den 16 Ehepaaren, die mehr als 11 Jahre verheiratet waren, fand sich ein mit 25 Prozent etwas höherer Prozentsatz an Verbindungen, in denen die Ehefrau beträchtlich älter war als der Ehemann.
Wie die letzte Tabelle zeigt, waren bemerkenswerterweise immerhin 16 der 268 Ehepaare, von denen wir die Altersdifferenz recherchieren konnten, bei der Scheidungsklage länger als 20 Jahre verheiratet. Mit 68 Prozent bildeten in dieser Gruppe jedoch Ehepaare, die gleich oder annähernd gleich alt waren, die überwiegende Mehrheit.
Abb. 15a–d: Ehedauer und Altersstruktur
Ehewohnort
Für 281 Ehepaare konnten wir den letzten gemeinsamen Wohnort bestimmen. Wie die Grafik verdeutlicht, war die Innere Stadt mit 60 strittigen Scheidungen überrepräsentiert. Für eine genauere Analyse müssten die Zahlen in Relation zu den BewohnerInnen der Bezirke sowie zur Gesamtzahl der Trauungen gesetzt werden, was im Rahmen dieses Kurzzeit-Projektes nicht geleistet werden konnte.
Abb. 16: Scheidungsklagen nach Wohnort
Pfarren in der Inneren Stadt
Nachstehende Tabelle differenziert die in strittige Scheidungsverfahren involvierten Ehepaare des heutigen ersten Bezirks anhand der Pfarre, welche das Pfarrzeugnis ausstellte. Wie bereits ausgeführt, gilt es dabei zu bedenken, dass Pfarre und Wohnort nicht immer identisch waren, da in manchen Fällen die Ehefrau bei der Scheidung in der Inneren Stadt lebte, der gemeinsame Wohnort des Ehepaares aber in einem anderen Teil der Stadt lag.
Abb. 17: Herkunft der Pfarrzeugnisse im Bereich Innere Stadt
Fazit und Ausblick
Das beim Institut für die Erforschung der Frühen Neuzeit durchgeführte und von der Stadt Wien geförderte Projekt ermöglichte uns, an einem ausgewählten Quellensample von 396 Ehepaaren bzw. 792 Personen vertiefend zu recherchieren, welche personenbezogenen Informationen zur sozialen und ökonomischen Verortung jener Ehepaare zu finden sind, welche am Ende des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Scheidung beim Wiener Stadtmagistrat eingereicht hatten. Aus forschungspragmatischen Gründen konzentrierten wir uns dabei auf jene Scheidungsverfahren, die nicht einverständlich eingebracht worden waren, da die Quellenüberlieferung zu diesen Verfahren dichter ist. Spannend war es zu sehen, wie viele Informationen zu Personen aus dem 19. Jahrhundert mit den richtigen Suchstrategien gefunden werden konnten. Ebenso aufschlussreich war die parallel dazu gewonnene Erkenntnis, dass im Vergleich zur Matrikenführung des 18. Jahrhunderts die Informationen, welche über Frauen in die Kirchenbücher eingetragen wurden, sich sukzessive verringerten. Abweichend vom ursprünglichen Forschungsdesign mussten wir die Frage nach der Rolle von Kindern bzw. Stiefkindern in Scheidungsverfahren vorerst ausklammern, da die dafür notwendigen biografischen Erhebungen in den Matriken den Zeitrahmen gesprengt hätten und budgetär nicht abgedeckt waren.
Die durchgeführten Erhebungen und ersten statistischen Auswertungen verdeutlichen, wie schwierig quantitative Auswertungen sind, welche nicht nach simplen binären Kategorien funktionieren, sondern versuchen verschiedene Erhebungskategorien in Relation zu setzen. Die in der durchgeführten Studie gewonnenen Erkenntnisse sind so betrachtet ein wichtiger Schritt für weitere Forschungen zur Frage, welche sozialen, kulturellen, rechtlichen und ökonomischen Konstellationen mitentscheidend waren, dass Ehepaare sich auf keine einverständliche Scheidung von Tisch und Bett einigen konnten, sondern diese in der weit überwiegenden Mehrheit der untersuchten Fälle (zu 77 Prozent) von den Ehefrauen gerichtlich erstritten werden musste.
Seit Oktober 2018 untersucht das mittlerweile gut eingespielte Forschungsteam in einem vom Jubiläumsfonds der österreichischen Nationalbank finanzierten Forschungsprojekt die Frage, wie die Folgen einer Ehescheidung seit dem 16. Jahrhundert geregelt wurden. Elisabeth Sternickel, geb. Lazzar, erreichte 1832 die Scheidung von ihrem Mann Johann Christian Sternickel, letztlich in einem gerichtlichen Vergleich. In der Scheidungsklage hatte sie neben der fast immer vorgebrachten physischen Gewalt, seine wirtschaftliche Unfähigkeit und die Verantwortungslosigkeit in Erziehungsfragen betont: „Überdieß streut mein Gatte den Samen des Bösen unter unsere Kinder, indem er als ein Mann von 42 Jahren schon über 15 Jahre beynahe ganz geschäftslos ist, und auch gar keine Beschäftigung auf sich nehmen will, indem er unsere Kinder durch böse Reden z. B. man müsse stets nach unumschränkter Freyheit streben, und für letztere auch sein Leben in die Schanze schlagen.“ Da sie über ererbtes Vermögen und Miteinkünfte aus dem ihr gehörenden Haus verfügte, er hingegen kein Einkommen hatte, erhielt sie die Obsorge für die vier gemeinsamen Kinder, die zum Zeitpunkt der Scheidung zwischen 9 und 18 Jahren alt waren. Sie musste im Vergleich einräumen, „daß jedoch sich Johann Christian Sternickel alle aus der väterlichen Gewalt fließenden Rechte so wie das Recht bevorbehalten sich derzeit die Kenntniß von der Erziehungsweise seiner Kinder zu verschaffen, und daß in wichtigen Ereignissen und andere das Wohl der Kinder betreffenden Angelegenheiten er als Vater zu Rathe gezogen werde.“ Sie erreichte aber auch, dass ihr gewalttätiger Mann aus dem ihr gehörenden Haus am Michaelplatz Nr. 5 ausziehen musste und ihre Wohnung nicht mehr betreten durfte, im Gegenzug verzichtete sie auch darauf, seine Wohnung zu betreten und da er ohnehin nichts hatte, auch temporär auf Unterhaltszahlungen („wenn aber […] ihr Gatte zu besseren Vermögensumstände gelangen sollte, sich dann vorbehalte, ihre Rechte auf Subsistenzbeitrag an ihren Gatten geltend zu machen“). Ob sie tatsächlich jemals Geld für sich und die Kinder einfordern konnte, geht aus den überlieferten Unterlagen nicht hervor. Nicht alle scheidungswilligen Frauen konnten sich solche Regelungen leisten.
[1] Die untersuchten Scheidungsakten befinden sich im Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratisches Zivilgericht, A6, Ehesachen 1797-1848. Zum Forschungsteam, dem Projektdesign, den Untersuchungsräumen, den Methoden etc. vergleiche das Webportal: Ehen vor Gericht 2.0: www.univie.ac.at/ehenvorgericht/, Stand: Februar 2019.
[2] Alle abgebildeten und zitierten Matriken sind über data.matricula-online.eu/de/ online abrufbar und wurden mit der Lizenz CC BY-NC-ND 2.0 zur Verfügung gestellt.
[3] WStLA, Magistratisches Zivilgericht, A6: 28/1832, Pfarrzeugnis, 15.5.1832, fotografiert von Georg Tschannett. Wir danken Georg Tschannett und dem Wiener Stadt- und Landesarchiv für die Freigabe des Bildes nach Lizenz CC BY-NC-ND 4.0.
[4] Die Schreibweisen der Namen variieren im 18. und 19. Jahrhundert noch häufig. In diesem Beitrag verwenden wir die auch im Webportal zu findenden Namen, denen die häufigste Schreibweise in den Scheidungsakten zu Grunde gelegt wurde.
[5] Wiener Zeitung, 3. Juli 1849, Seite 9, Ausschnitt, abgerufen über ANNO/Österreichische Nationalbibliothek.
[6] Aus dem mehr als 66jährigen Geltungszeitraum wurden 25,5 Jahre komplett erhoben. Vgl. Datenerhebung www.univie.ac.at/ehenvorgericht/?page_id=2754 , Stand: Februar 2019.
Printversion: Frühneuzeit-Info 30, 2019, S. 188–195.