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Rezension | Elisabeth Natour: Die Debatte um ein Widerstandsrecht im frühen elisabethanischen England 1558–ca. 1587

Elisabeth Natour: Die Debatte um ein Widerstandsrecht im frühen elisabethanischen England 1558–ca. 1587 (= Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 62), Berlin: Duncker & Humblot 2016, 497 S., ISBN 978–3–428–14707–6

Von Hansdieter Körbl (Wien)

Wer dieses Buch zur Hand nimmt und erwartet, daraus eine Verbindung des Konzepts „Widerstandsrecht“ mit der politischen Entwicklung in England zur Zeit der Regierung Elisabeths I. ableiten zu können, wird enttäuscht sein. Es handelt sich vielmehr um die Analyse einer besonderen Quellenart zu den theoretischen Aspekten der Frage, ob ein Widerstandsrecht legitim ist und welche Voraussetzungen dazu gegeben sein müssen. Unterschieden wird dabei zwischen Widerstandsrecht als philosophisch-theologischer Gedankenansatz und Widerstand als politische Kategorie.
Die Quellen, die die Grundlage der Arbeit von Elisabeth Natour bilden, sind gedruckte Schriften, die sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen Untertanen ihren Herrscherinnen oder Herrschern nicht mehr zum Gehorsam verpflichtet sind. Die Besonderheit dieser Quellen zur Zeit Königin Elisabeths liegt darin, dass sich über den Weg dieser Traktate ein Diskurs entwickelte, da in den meisten Fällen auch Repliken und Gegendarstellungen erschienen waren. Allesamt werden diese Schriften als „Kontroversliteratur“ bezeichnet und stehen in engem Zusammenhang mit der theologisch-politischen Situation im England dieser Zeit. Unter Heinrich VIII. löste sich England von der Anerkennung des Papstes als oberste Autorität in Kirchenfragen. Unter seinem Nachfolger Eduard VI. entwickelte sich ein am Calvinismus orientiertes Kirchenregime durch das Book of Common Prayer und andere Maßnahmen. Nach seinem frühen Tod kam seine Schwester Maria Tudor auf den Thron und verfolgte rigoros eine neuerliche Rekatholisierung des Landes. Ihr folgte schließlich Elisabeth I., die die anglikanische Kirche etablierte (Suprematsakte, Uniformitätsakte) und anstatt des Papstes das Oberhaupt der Kirche stellte. Diese Stichworte zum Hintergrund sind jedoch unvollständig, weil sie nur die gegensätzlichen Entwicklungen zwischen katholischen und protestantischen Strömungen behandeln. Es muss bedacht werden, darauf weist Elisabeth Natour hin, dass „die Protestanten“ keineswegs eine einheitliche Religionsgruppe darstellten. So gab es Gruppierungen, die mit der Reformation durch Elisabeth nicht zufrieden waren. Diese werden in der Forschung als Non-Konformisten, später als Puritaner bezeichnet, denen die Gemäßigten, die Konformisten, gegenüberstanden.
Wie Elisabeth Natour herausarbeitet, hatte jede dieser Gruppen durch ihre religiöse Ausrichtung andere Vorstellungen von einem Widerstandsrecht. Entscheidende Elemente bei den daraus resultierenden Debatten waren die „clausula Petri“ (Apg. 5, 29: Man muss Gott mehr gehorchen, als den Menschen), die Vorstellung, dass die Herrschenden durch Gott eingesetzt seien und schließlich die Frage des Verhältnisses der Herrschenden zum Papst als Stellvertreter Christi. Alle diese Überlegungen und unterschiedlichen Einschätzungen fanden in der behandelten Kontroversliteratur ihren Niederschlag.
Zu den Autoren der Traktate und den Verlagsorten bemerkt Natour, dass maßgebende Personen durch die wechselnden politischen Verhältnisse gezwungen waren, das Land zu verlassen. Es bildeten sich Exilgemeinden, wie zum Beispiel in Löwen für die Katholiken, in denen publiziert wurde. Die Erfahrungen der Emigration und Remigration sowohl der Katholiken wie der Protestanten hatten, so Natour, sicherlich auch einen Einfluss auf die publizierten Texte.
Die Autorin hat diese Schriften analysiert und destilliert daraus die Gedankenwelt der elisabethanischen Regierungszeit in Hinblick auf die Frage des Widerstandsrechts. Systematisch wird die Regierungsperiode Elisabeths in drei Teilen behandelt. Jedem Abschnitt werden in einem einleitenden Kapitel der politikgeschichtliche Hintergrund und die Rahmenbedingungen der Meinungsäußerung vorausgestellt. Am Ende jeder der drei Perioden wird eine zusammenfassende Beurteilung vorgenommen. Innerhalb dieser Darstellungen werden die Quellen sehr detailliert behandelt und in sehr vielen Fällen durch Zitate vorgestellt. Ergänzend dazu wird ein umfangreicher Sachapparat beigestellt. Das Quellenverzeichnis umfasst 29 Seiten, weitere 28 Seiten werden der Literatur gewidmet. Ein Namens- und Ortsregister ist ebenfalls angeschlossen.
Es ist ein anspruchsvolles Buch, das in erste Linie unter den Spezialistinnen und Spezialisten sein Publikum finden wird.

Die Printversion dieser Rezension erscheint in der Frühneuzeit-Info 27, 2016

Rezension: Nach der Fehde

Christian Wieland: Nach der Fehde. Studien zur Interaktion von Adel und Rechtssystem am Beginn der Neuzeit: Bayern 1500–1600 (= Frühneuzeit–Forschungen 23), Epfendorf/Neckar: bibliotheca academica Verlag 2014, 564 S., ISBN 978–3–928471–92–3

Von Hansdieter Körbl (Wien)

Das vorliegende Buch enthält die überarbeitete Fassung der von Christian Wieland vorgelegten Habilitationsschrift, die von der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg 2009 angenommen wurde. Das Thema ist ein historisches, gleichzeitig aber auch ein juristisches, da – wie der Titel zum Ausdruck bringt – die Beziehungen einer Gesellschaftsgruppe zu dem sich verfestigenden Rechtsystem untersucht werden. Dass dabei Bayern die Grundlage der Studien bildet, bedeutet nicht, dass es sich um eine rein bayrische Materie handelt. Problemlos können die grundsätzlichen Aussagen auf andere Länder des Kaisers umgelegt werden.

Die Fragestellung, die den Studien zugrunde liegt, widmet sich dem Aufbau eines Gewaltmonopols des Kaisers und der Landesfürsten sowie der Rezeption des Römischen Rechts. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu gewohnheitsrechtlichen Traditionen, zu denen auch die private und gewaltsame Durchsetzung eigener Ansprüche des Adels steht. Konflikte sollen nun durch iudicium statt vi armata, der Fehde, gelöst werden. Dazu enthält die Einleitung eine reizvolle Einführung. Es wird das Grundproblem anhand von Goethes Drama Götz von Berlichingen geschildert. In den Personen des Adelbert von Weislingen und des Götz manifestieren sich diese grundlegend verschiedenen Ansichten und Haltungen. Goethe, der bekanntlich selbst Jurist war, beschäftigte sich mit Götz in der Zeit seines Praktikums beim Reichskammergericht.

Obwohl keine Rechtsgeschichte im engeren Sinn erzählt wird, so enthält doch der erste Teil des Werks eine Darstellung der Entwicklung der Rechtspraxis und ihrer Organe, wobei auch die kaiserlichen Gerichte eine bedeutende Rolle spielen. Der Verfasser holt weit aus, er geht zurück zum Wormser Reichstag des Jahres 1495, auf dem der Ewige Landfriede durch den Kaiser verkündet und das Reichskammergericht geschaffen wurde. Dies führte nicht automatisch zu einem Frieden, nur die Formen der Auseinandersetzung änderten sich. In der Folge werden die Eigentümlichkeiten, die Schwerfälligkeit des Verfahrens sowie das Personal des Gerichts besprochen. Das zweite Höchstgericht, der Reichshofrat, wird ebenfalls umfassend geschildert, wobei die Unterschiede zum Reichskammergericht herausgearbeitet werden. Im Gegensatz zum Reichskammergericht entwickelte sich dieses Gericht aus einem Rat, einem Gremium mit ursprünglich politischen, administrativen und judiziellen Aufgaben. In ihm wirkten in zunehmendem Maß juristisch gebildete Räte der Gelehrtenbank, die durch ihr Studium an italienischen Universitäten mit dem Römischen Recht vertraut waren und es in ihre Praxis einbrachten. Außer diesen beiden Gerichten des Reiches wird die Gerichtsorganisation Bayerns und deren Geschäftsabwicklung vorgestellt. Denn der bayrische Rechtszug war in vielen Fällen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Höchstgerichte.

Das zweite Element der Rahmenbedingungen für die konkreten Studien bezieht sich auf den Adel. Abgesehen von den formalen Voraussetzungen für den Adelsstand wird die gesellschaftliche Komponente für ein ‚Adelig-sein‘ herausgearbeitet. Auch das ist aus bayrischer Perspektive geschildert, aber viele generelle Aspekte heben die Betrachtung über den bayrischen Raum hinaus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz durch den Landesfürsten, die Standesgenossen und die Untertanen für den Adel eine wichtige Voraussetzung war. Das bedeutete eine gesellige Beziehung unter den Standesgenossen, gegenseitige Beratung und eben auch spezielle Formen der Konfliktaustragung. „Adelig ist, wer für adelig gehalten wird“, ist eine der Thesen des Verfassers. Dies zeigt sich in einer der Studien deutlich.

Die Beziehungen der verschiedenen Schichten des Adels zum Landesfürsten, aber auch untereinander bargen jedenfalls ein Konfliktpotential, das gelegentlich eine Durchsetzung der gegensätzlichen Ansprüche mit den Mitteln des Rechts erforderte. Die Wittelsbacher als herrschendes Geschlecht waren im Begriff ihre Machtposition auszubauen. Wieland beschreibt dies als „Verstaatlichung“ Bayerns, die einer allgemeinen Entwicklung entsprach, wie „Territorialisierung Bayerns, […] Bürokratisierung seiner Regierung, […] Juridifizierung der bürokratischen Abläufe“ (S. 118). Dies führte zwangsläufig zu einer Intensivierung der Auseinandersetzung mit dem Landesherrn und einer Veränderung des Einflusses der Adelsgesellschaft, vor allem von deren Spitzenschicht. Die Situation des reichsunmittelbaren Adels in einem weitgehend konsolidierten Territorium der Wittelsbacher war dabei ein spezieller Konfliktpunkt, wenn die Familie auch in Bayern ansässig war.

Aus der Analyse einer Quelle stellt der Verfasser fest, dass auch der Adel Rechtskenntnisse durch Studien an den Universitäten erwarb, vor allem in Hinblick auf den Dienst für den Landesherren, und damit „eine Art von lebensweltlicher Nähe zwischen adeliger Formierung und römisch-rechtlichen System“ (S. 162) entstand.

Nach diesen generellen Erörterungen folgen als Kernstück des vorliegenden Werkes „Zehn Rechthabereien“, Fälle, die der Autor aus den Akten des Reichskammergerichts, des Reichshofrats und des Hofgerichts Landshut destillierte und an denen sich deutlich erkennen lässt, wie der Adel die Gerichte benützte. Es sind vielerlei Sachverhalte, in denen sich die historischen und die juridischen Aspekte die Waage halten. Denn „Gerichtsverhandlungen sind ritualisierte Vorgänge, die in besonderem Maße auf ihnen vorausgehenden Handlungen beruhen: Der gerichtliche Prozess ist ein Vorgang, in dem vergangenes Handeln aus einander widersprechenden Schilderungen rekonstruiert und schließlich bewertet wird.“ (S. 229) Dieser Abschnitt wird durch einen anschließenden Querschnitt der in den Prozessen behandelten Themen (nicht nur der „Rechthabereien“) abgerundet. Es geht um die vor Gericht verhandelten Fragen der Familie (Ehe, Großfamilie), der Konflikte mit Untertanen und Nachbarn. Aber auch ausgeübte Gewalt kam vor Gericht (eine Art späte Fehde) sowie Konflikte mit dem „Staat“, die an einem Beispiel geschildert werden. Interessant ist, dass Frauen in der damaligen Männergesellschaft doch ein beachtliches Selbstbewusstsein zeigten und teilweise selbst aktiv wurden.

Unter den abschließenden Erörterungen sind vor allem zwei Gedanken hervorzuheben, ohne hier die Details dazu auszubreiten. Der Verfasser erwähnt, dass die Gegner der akademischen Rechtskultur diese mit den ihr eigenen Methoden bekämpften. Selbst akademisch gebildet, verwendeten sie schriftlich fixierte Belege oder verbriefte Rechte und Verträge. Dadurch verhalfen sie aber dem bekämpften Prinzip zu einer weiteren Verbreitung. Der zweite Aspekt ist die Erkenntnis, dass eine Justizüberwindung selbst nur durch die Justiz möglich wurde.

Das Werk ist für eine Habilitationsschrift selbstverständlich mit einem Apparat ausgestattet, der kaum Wünsche offen lässt. Zu diesem sind auch die 59 Grafiken über die Justiznutzung des bayrischen Adels zu zählen, die sich in der Mitte des Bandes (S. 195–226) befinden.

Es ist ein anregendes Buch, sowohl für ein historisches wie juristisches Fachpublikum. Allerdings ist es wegen manchmal manierierter Schreibweise, gelegentlich sehr langer Sätze und fallweise neuer Wortschöpfungen nicht immer leicht zu lesen. Das soll ihm aber keinerlei Abbruch tun, es ist jedenfalls den einschlägig Interessierten sehr zu empfehlen.

Printversion: Frühneuzeit-Info 26, 2015, S. 270–272.