Thomas Kübler/Jörg Oberste (Hg.): Das achte und neunte Stadtbuch Dresdens (1535–1598), bearbeitet von Mandy Ettelt und Sandra Knieb, Leipzig: Leipziger Universitätsverlag 2015, ISBN: 978-3-86583-95967, 858 Seiten, 16 Farbabbildungen, € 55
Susanne Hehenberger (Wien)
Quelleneditionen sind zweifellos nützlich. Sie ermöglichen einem erweiterten Kreis an Interessierten die Lektüre von Texten, die sonst nur jenen zugänglich wären, die erstens von den Texten wissen, die zweitens das entsprechende Archiv besuchen können und drittens über die nötigen sprachlichen und paläographischen Kenntnisse verfügen. Zudem dienen Editionen der Schonung von Archivalien, die durch allzu häufiges Durchblättern und oftmalige Umlagerungen Schaden nehmen könnten. Denn liegt eine Edition vor, muss das Original nur noch ausnahmsweise konsultiert werden. Diese oder ähnliche, durchaus nachvollziehbare Grundgedanken dürften auch das vorliegende Werk motiviert haben: die Herausgabe des achten und neunten Dresdner Stadtbuchs. Es handelt sich dabei um die Fortsetzung einer vierbändigen Edition der ältesten Stadtbücher Dresdens und Altdresdens (1404–1535). Die beiden hier vorgelegten Stadtbücher, transkribiert nach den Richtlinien für die Edition mittelalterlicher Amtsbücher von Walter Heinemeyer (Marburg 2000), dokumentieren verschiedene Rechtshandlungen – Verträge, Erbkäufe, Schiedssprüche, kurfürstliche Weisungen, Nachlässe, Verzichte, Schuldanerkenntnisse, Vereinbarungen über Grundstückssachen, Ratsbeschlüsse, Nachbarschaftsregelungen, geschworene Urfrieden. Das achte Stadtbuch (1535–1557) wird auch als „Kontraktbuch“, das neunte (1557–1598) als „Ratsbuch“ bezeichnet.
Den edierten Quellentexten der beiden Bücher vorangestellt sind jeweils kurze deskriptive Charakteristiken, verfasst von den Bearbeiterinnen. Mandy Ettelt, zum Zeitpunkt des Erscheinens freie Mitarbeiterin im Stadtarchiv Dresden, zeichnet für die Transkription und kritische Edition des achten Stadtbuchs verantwortlich. Sie beschreibt das Manuskript quantitativ: das Buch umfasst 370 Folien, 340 davon auf der Vorder- und Rückseite beschrieben. Im Zeitraum von 22 Jahren identifizierte sie 353 Einträge von neun unterschiedlichen Schreiberhänden. Am Ende des Buches befindet sich ein Namensregister, welches alleine 26 Seiten einnimmt. Zwar skizziert sie auch die Art der Einträge kurz, mit qualitativen Aussagen bleibt sie insgesamt aber eher zurückhaltend. Sandra Knieb, zum Zeitpunkt des Erscheinens freie Mitarbeiterin an der Universität Trier und Bearbeiterin des neunten Stadtbuchs, notiert für dieses 462 Folio-Papiere mit 379 Einträgen über den Zeitraum von 41 Jahren. Vier Schreiberhände des neunten Stadtbuchs kann sie identifizieren, etwa fünf weitere Handschriften sind festzustellen, aber nicht zuordenbar. Während das achte Stadtbuch äußerlich eher einfach gestaltet ist und auch noch nicht restauriert wurde, zeigt sich das neunte repräsentativer: ein dekorativer Einband, Messingkanten, sauber geschriebene Einträge und ausgestaltete Kopftexte. Sandra Knieb schließt daraus, dass dieses Buch vorwiegend als Nachschlagewerk diente. Sie führt auch inhaltliche Veränderungen an: So finden sich mit der Ausdifferenzierung des Kanzleiwesens ab den späten 1560er-Jahren fast nur noch Käufe, Verkäufe oder Schuldenvereinbarungen im Stadtbuch. Das erklärt sich unter anderem daraus, dass Bauangelegenheiten ab 1569 in einem eigenen Buch verzeichnet wurden. Ab der Mitte des Jahrhunderts, so Knieb, finden sich die Rechtsgeschäfte von Adeligen und Beschäftigten des Wettiner Hofes vermehrt im Stadtbuch und zeugen von den gesellschaftlichen und politischen Veränderungen in Dresden. An dieser Stelle hätte die Rezensentin gern mehr erfahren. Überhaupt wäre eine beispielsweise an alltags-, kultur- oder rechtshistorischen Fragestellungen interessierte Auswertung der wiedergegebenen Quellen und eine Einbettung in die historischen Kontexte eine Bereicherung des vorliegenden Werks gewesen. Denn inhaltlich hat die Quellenedition neben eher spröden zivilrechtlichen Angelegenheiten auch kriminalitätshistorisch Interessantes zu bieten: So etwa Eintrag 181 des achten Stadtbuchs vom 14. Oktober 1553, der im Kopfregest lapidar lautet: Jacob Steinert schwört Urfrieden. Berichtet wird, dass Jacob Steinert, inhaftiert wegen einer Messerattacke gegen seine Ehefrau, nach Fürsprache seiner Frau, beider Familien, der Schützengesellschaft, des Handwerks der Leinweber und nach abgelegtem Schwur, sich nicht für die Haft zu rächen, ohne weitere Bestrafung entlassen wurde. Oder Eintrag 96 des neunten Stadtbuchs vom 24. April 1562: Hans Hesse schwört Urfrieden. Hier erfahren wir aus dem Quellentext, dass der wegen sodomitischer Handlungen inhaftierte Hans Hesse nach Fürsprache durch seine Verwandtschaft und sein – nicht näher bezeichnetes – Handwerk, kniend vor dem sitzenden Rat den Urfehde-Schwur ablegte und damit ohne weitere Bestrafung davon kam. Beide Einträge nehmen Bezug auf Delikte, die gemäß der Carolina von 1532 mit der Todessstrafe bedroht waren, aber wesentlich milder bestraft wurden. Hier zeigt sich Potenzial zum Weiterforschen oder zumindest für eine Bezugnahme auf die Forschungsliteratur.
Inhaltlich auffällig erscheint der – derzeit an einem Forschungsprojekt zu Eheverfahren beteiligten – Rezensentin auch, dass sich unter den vielen verzeichneten Zivilangelegenheiten kaum Heiratskontrakte finden (z.B. Eintrag 47 im neunten Stadtbuch, Ehevertrag zwischen Mattis Grafe und Margaretha Scheiter). Überhaupt kommen Rechtshandlungen unter Eheleuten selten vor (etwa Eintrag 149 im achten Stadtbuch, Hans Baumgarten bestätigt den Empfang einer Geldsumme von seiner Ehefrau Margaretha, oder Eintrag 15 im neunten Stadtbuch, Gertrud Sittig verkauft ihrem Ehemann Bartel Schnerer ihr Haus und ihren Hof). Schlossen Eheleute in Dresden während des 16. Jahrhunderts nur selten Verträge ab oder wurden diese schlicht in anderen Büchern festgehalten?
Potenzial für empirische Konkretisierung und analytische Vertiefung hätte auch die im Vorwort von Jörg Oberste und Thomas Kübler angerissene Behauptung, dass mit der „Einführung der Reformation im Jahr 1539 eine der wesentlichen Zäsuren der Dresdner und sächsischen Geschichte“ im achten Stadtbuch enthalten sei, die sich in zahlreichen detaillierten Informationen zur Bürgerschaft, zur Arbeit des Stadtrats, zum Verhältnis zum Landesherrn, etc. zeigen würden (S. 7).
So nachvollziehbar der Wunsch ist, eine Editionsreihe zu komplettieren und Quellen auf diese Art zugänglich zu machen, es ist schade, dass den Bearbeiterinnen nicht mehr Raum für Kontextualisierungen und Auswertungen gegeben wurde. Mandy Ettelt und Sandra Knieb hätten aufgrund der intensiven Beschäftigung mit den Stadtbüchern im Zuge der Transkription und Edition sicher die eine oder andere spannende Fragestellung in Form eines Aufsatzes behandeln können. Aus Platzgründen wurde wohl kaum darauf verzichtet, denn was würden ein paar Seiten mehr bei 1,72 kg Buch schon ausmachen? Das sich über 64 Buchseiten erstreckende Orts- und Personenregister deutet ebenfalls darauf hin, dass dafür noch Platz gewesen wäre. Ein solches Register mag für die Dresdner Stadtgeschichtsforschung hilfreich sein, könnte aber – wie die Edition insgesamt – digital durchsuchbar wahrscheinlich größeren Nutzen erbringen. Nicht nur für diese Edition stellt sich also wieder einmal die Frage: Wie zeitgemäß ist es, Quellen (ohne hinreichende Kontextualisierung) als behäbiges Buch zu publizieren?
Die Printversion dieser Rezension erschien in der Frühneuzeit-Info 27, 2016.
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Susanne Hehenberger (31. Oktober 2016). Rezension | Thomas Kübler/Jörg Oberste (Hg.): Das achte und neunte Stadtbuch Dresdens (1535–1598). Frühneuzeit-Info. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/os8n