Konzepte von Gleichheit und Ungleichheit in der deutschen Spätaufklärung

von Sibylle Röth (Konstanz)

Exposition

„Gibt es wirklich Rechte der Menschheit? und sind die Menschen in Ansehung derselben völlig gleich?”1 Dies war eine der Fragen, die in deutschen aufgeklärten Zeitschriften in der Zeit der Französischen Revolution diskutiert wurden. Sie ist Teil einer breiteren Debatte, die sich um die Frage drehte, ob es natürliche Rechte gibt, die jedem Einzelnen einzig aufgrund seines Menschseins zukommen und – wenn das der Fall ist – welche Konsequenzen daraus für die Verfasstheit der Gesellschaft erwachsen.

Meine Dissertation, die an der Forschungsstelle „Signaturen der Frühen Neuzeit” an der Universität Konstanz angesiedelt ist und die im Folgenden vorgestellt werden soll, untersucht Diskurse wie diesen, um herauszufinden, in welchen Zusammenhängen Gleichheit und Ungleichheit in der deutschen Spätaufklärung diskutiert wurden. Das Konzept der Menschenrechte setzt voraus, dass es Rechte gibt, die für alle Menschen gleichermaßen gelten. Allein dieser Ansatz ist also schon eine Provokation der ständischen Ordnung. Aber wenn man sich Ende des 18. Jahrhunderts für Menschenrechte2 ausspricht, welche Rechte sind damit gemeint? In welchen Bereichen ist die Gleichheit der Rechte ein Erfordernis der Vernunft oder Gerechtigkeit? Wo hingegen ist sie unnötig, unrealisierbar oder sogar selbst ungerecht?

Herleitung der Fragestellung

Ausgehend von der Beobachtung, dass soziale Ungleichheit heute zunehmend problematisch für das Funktionieren der Demokratie erscheint, wirft diese Arbeit einen Blick zurück in die Spätaufklärung als Konstituierungsmoment der modernen politischen Kultur. In der gegenwärtigen Sozialphilosophie werden soziale Rechte vornehmlich als Bedingung der Möglichkeit zur Ausübung politischer Rechte konzipiert. Während rechtliche und politische Gleichheit als selbstverständlich und gleichursprünglich gesetzt werden, erscheint die soziale Gleichheit nur als eine abgeleitete Funktion mit beschränktem Selbstwert. Die Primärverteilung wird dem Markt überlassen, dem Staat kommt eine mehr oder weniger weitgefasste Umverteilungsfunktion zu. Der Staat ist also der Agent zur Herstellung der zur Ausübung der Freiheit notwendigen sozialen Grundversorgung, erscheint aber gleichzeitig als Gefährdung für diese Freiheit, so dass sich Kontroversen über die Vereinbarkeit oder notwendige Bedingtheit von Rechtsstaat und Sozialstaat ergeben.

Vor diesem Hintergrund sucht diese Arbeit die Wurzeln dieser Freiheits- und Gleichheitskonzeptionen in der deutschen Spätaufklärung auf und fragt danach, ob und wie die heute auftretenden Widersprüche schon in dieser angelegt waren. Die Leitfrage ist also, wie sich das Verhältnis von Gleichheitsforderungen in verschiedenen Bereichen (rechtliche, politische und wirtschaftliche Gleichheit) in der Spätaufklärung gestaltete.

Im revolutionären Frankreich stand das Problem der sozialen Gleichheit sowohl in den theoretischen Verhandlungen um die Menschenrechte als auch in der praktischen Politik (zumindest unter der Jakobinerherrschaft) durchaus auf der Tagesordnung in der Auseinandersetzung um die politisch-gesellschaftliche Neugestaltung.3 Doch wie zeigt sich die Diskussion in der deutschen Spätaufklärung?

Otto Dann konstatiert einen engen Zusammenhang zwischen aufgeklärter Grundhaltung und liberalen und demokratischen Gleichheitsvorstellungen.4 Soziale Gleichheit nimmt er in diesen Kontext nicht auf, behandelt sie als nicht gleichursprünglich. Jürgen Riethmüller untersucht Texte des 18. Jahrhunderts anhand eines modernen Demokratieverständnisses, dass die Forderung nach einem gewissen Maß an sozialen Grundrechten mit umfasst.5 Wie die moderne Sozialphilosophie deutet er diese als notwendige Ermöglichungsbedingung von Demokratie und stellt dieses Verständnis auch bei den von ihm untersuchten Autoren fest. Jörn Garber hingegen konstatiert eine Differenz in der Ableitung rechtlich-politischer Gleichheitsforderungen einerseits und sozialer Gleichheitsforderungen andererseits.6 Diese bauen nicht aufeinander auf, sondern lassen sich gleichursprünglich aus der naturrechtlichen Vorstellungswelt der Aufklärung deduzieren. Anders als Riethmüller sieht er damit keinen direkten Ableitungszusammenhang zwischen demokratischem und sozialrechtlichem Denken. Bei den meisten der von ihm untersuchten Demokraten konstatiert er ein Ausblenden der sozialen Lebensbedingungen. Bei den Autoren, die sozialrechtliche Forderungen erheben, findet er nicht notwendig demokratische Inhalte.

Die These der Arbeit ist, dass sich aus einem naturrechtlichen Verständnis heraus primär Vorstellungen von negativen Freiheitsrechten ergeben. Der Mensch wird als freies und selbstständiges Individuum konzipiert, dessen Rechten gegenüber staatliche Eingriffe prinzipiell als Gefährdung, nicht als Verwirklichungsbedingung erscheinen. Daraus erklärt sich die Affinität zu bürgerlichen Freiheitsrechten und wirtschaftlicher Deregulierung. Soziale Rechte als Anspruchsrechte des Einzelnen an die Gesellschaft hingegen erfordern gerade staatliche Regulierungsmaßnahmen und stehen damit quer zu den dominanten Denkmustern der progressiven Position. Als Forderung nach Individualrechten finden sie aber auch auf der konservativen Seite keine Unterstützung. In einer Konfliktsituation, die sich zwischen Staatsmacht und selbstständigen Bürgern abspielt, finden sie keine Trägergruppe.

Erst von einem demokratischen Standpunkt aus ist es möglich, den Staat als positiv besetzen Akteur, nämlich als selbstgewählten Beauftragten des eigenen Willens zu sehen und dessen Eingriffe in die Wirtschaft als legitimierten politischen Akt zu begreifen. Insofern ergäbe sich tatsächlich eine genealogische Abfolge von rechtlichen, politischen und sozialen Gleichheitsforderungen. Während sich in der Französischen Revolution all diese Stufen gleichsam wie im Zeitraffer abspielen, bleibt die Situation in Deutschland zwischen der Forderung nach liberaler und demokratischer Gleichheit stehen und dringt folglich nicht bis zu wirtschaftlichen Gleichheitsforderungen vor.

Methodische Einordnung und Quellenbasis

Da es sich hier also um einen komplexen Zusammenhang von Positionen, Argumenten und Abgrenzungen handelt, erscheint die historische Diskursanalyse als das geeignete Untersuchungsinstrumentarium. Durch sie gelingt es, die Vielfalt und ineinander Verwobenheit der unterschiedlichen Felder und Argumentationsmuster in den Blick zu bekommen, sie in ihrer Komplexität und Interaktionsstruktur zu erfassen. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der Ideengeschichte auf ein ganzes Netzwerk von Ideenvariationen zu einem bestimmten Themenkomplex.7

Ideengeschichtlicher Hintergrund für den Untersuchungszeitraum ist ein durch die Zurückdrängung der religiösen Deutungsmacht entstandenes Sinnvakuum. Wenn die richtige Position des Einzelnen im gesellschaftlichen Gefüge nicht mehr als providentiell bestimmt verstanden werden kann, verliert die Gesellschaftsordnung an Legitimität. Der Raum für neue Orientierungsmuster wird geöffnet und ein öffentlicher Aushandlungsprozess wird in Gang gesetzt. Der Topos von der ursprünglichen freien und gleichen Geburt aller Menschen bietet allerdings wenige Leitlinien für die daraus ableitbaren gesellschaftlichen Vorgaben. Dieser Freiheit und Gleichheit liegt ein gewisser Drang ins Absolute bei, der so nicht umsetzbar ist, da sich sonst Freiheit in Willkür und Gleichheit in Identität verlieren würden. Es müssen also Grenzen gesetzt werden, doch wo sind diese zu ziehen? Auf welchem gesellschaftlichen Feld erfordert die ursprüngliche Gleichheit die Herstellung von gesellschaftlicher Gleichheit?

Es werden also jeweils Bereiche abgegrenzt, für die die Gleichheit Leitfunktion hat und daneben andere Bereiche stehen gelassen, für die sie selbst ungerecht, irrelevant oder gar schädlich erscheint und die auf andere Weise geordnet werden müssen. Gerade durch das expansive Moment der Gleichheit bleiben diese Grenzen aber immer vorläufig und hinterfragbar. Der Aushandlungsprozess hat keinen natürlichen Endpunkt, sondern bleibt über sich hinausdrängend.

Ausgehend von der Fragestellung wurde ein Korpus von etwa 300 Zeitschriftenartikeln aus der Zeit von 1750 bis 1810 zusammengestellt. Die Wahl der Quellengattung ist darin begründet, dass sie das Hauptforum des politischen Diskurses der aufgeklärten Öffentlichkeit bildete. Zudem bieten Zeitschriftenartikel den Vorteil, die verschiedenen Meinungen relativ kompakt und deutlich – mitunter gar polemisch – darzustellen. Damit ermöglichen sie in besonderem Maße eine Untersuchung der direkten Auseinandersetzung der verschiedenen Positionen.

Diese Form der Diskursanalyse stellt den Inhalt und nicht die zugrunde liegende Formation in den Mittelpunkt des Untersuchungsinteresses. Diskurs wird hier als ein relativ offener und kontingenter Prozess der gesellschaftlichen Selbstvergewisserung verstanden. Dennoch ist zu beachten, dass mit der Auswahl der Quellengattung eine Einschränkung des untersuchten Autorenkreises einhergeht, die zu einer Verengung des Ergebnisses führt. Autoren,8 die in den gelehrten Zeitschriften publizierten, gehören zum Hauptteil der neuentstehenden Schicht der Gebildeten an. Doch war es eben genau diese Gruppe, die über das sich extrem ausweitende Medium der aufgeklärten Zeitschriften ein breites Publikum erreichte und somit zunehmend gesellschaftliche Deutungsmacht gewann. Es handelt sich also nicht um eine willkürlich gewählte soziale Gruppierung, sondern um diejenige, die das Abstraktum aufgeklärte Öffentlichkeit am ehesten repräsentiert, mit all den sozialen Ausgrenzungen, die damit einhergehen.

Die Arbeit gliedert sich nach unterschiedlichen, miteinander verwobenen und im Einzelfall nur idealtypisch zu trennenden Diskurssträngen, in denen Fragen von Gleichheit und Ungleichheit thematisiert werden. Neben dem oben schon angesprochenen Diskurs zu den „Rechten der Menschheit“ handelt es sich dabei vorläufig um „die moralische Lage der Stände“, „Adelsprivilegien und Adelskritik“, „natürliche Gleichheit“, „Ungleichheit als Erfordernis der Gesellschaftsordnung“, „Entstehung der Ungleichheit“, „Verfassungsfragen“ und „politisches System“.9

Es hat sich gezeigt, dass in Diskursen zu Fragen der Wirtschaft und der Armenversorgung Gleichheit im Großen und Ganzen nicht thematisiert wird. Von einem eigenständigen Diskurs zur Problematik der wirtschaftlichen Gleichheit kann innerhalb des ausgewählten Quellenkorpus nicht die Rede sein. Es soll aber demonstriert werden, dass in den anderen Diskurssträngen die wirtschaftliche Lage durchaus eine bedeutende argumentative Rolle spielt.

Hier möchte ich einen kurzen Einblick in den Diskurs zu den Rechten der Menschheit und deren Konsequenzen für die politische Ordnung der Gesellschaft geben. Diese Diskussion fand in den Jahren 1790 bis 1793 vornehmlich in der Berlinischen Monatschrift statt. Startpunkt der Auseinandersetzung war Justus Mösers Ueber das Recht der Menschheit, als den Grund der neuen Französischen Konstitution,10 der zahlreiche Reaktionen hervorrief. Hier sind 19 Texte zusammengetragen, die sich mehr oder weniger direkt aufeinander beziehen. Dieser Diskurs nimmt seinen Ausgangspunkt bei der These Mösers, dass der Staat in Analogie zu einer Aktiengesellschaft zu erklären ist und Landbesitz hier das Äquivalent zu einem Anteilsschein darstellt.11

„Ueberall und in jeder gesellschaftlichen Vereinigung, es sey zum Handel oder zur gemeinschaftlichen Vertheidigung, liegt, außer der Menschheit, eine dem Zwekke angemessene Aktie oder Wahre zum Grunde, die einer besitzen muß, um Genosse zu seyn.”12

Unter dieser Prämisse gilt dann, wie Johann Erich Biester anmerkt: „Eine Theilung geradeauf wäre Ungerechtigkeit, wäre wahre Ungleichheit.”13 Denn hier würde Gleichberechtigung bedeuten, Ungleiche gleich zu behandeln. Sowohl bei Möser als auch bei einem Teil seiner Kritiker ist das politische Mitbestimmungsrecht also an die wirtschaftliche Situation geknüpft.

Untersuchungsschema

Als Grundstruktur der Gleichheitskonzepte wird hier analytisch das Schema genutzt, dass eine Gruppe von Wesen aufgrund einer geteilten Eigenschaft einen gleichen Anspruch auf ein bestimmtes Recht hat. Diese Struktur von Axiom, Argument und Konklusion gilt es genauer zu untersuchen.

Zunächst ist also nach der geteilten Eigenschaft zu fragen, die den Rahmen derjenigen Wesen setzt, denen im entsprechenden Fall gleiche Rechte zukommen sollen. Dabei kann es entweder darum gehen, allgemein menschliche Eigenschaften zu thematisieren oder eine Gruppe mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten herauszuheben. Hier spielen Menschenbilder, anthropologische Grundannahmen und Vorstellungen der menschlichen Natur eine Rolle. Oder die Rechte werden aus der konkreten Funktion einer Gruppe innerhalb der bestehenden Gesellschaft gefolgert. Hier geht es um Modelle der Arbeitsteilung, etwa auch die Vorstellung, bei der Ständegesellschaft handele es sich um ein harmonisches Miteinander grundsätzlich gleichwertiger, aber unterschiedlich berechtigter Funktionsgruppen. In dem Diskurs über die Rechte der Menschheit werden neben einer anthropologischen Gleichheit insbesondere Landbesitz,14 Besitz im Allgemeinen15 und der Beitrag des Einzelnen zum Gemeinwesen als ausschlaggebende Eigenschaften diskutiert. Letzteres lässt sich dann wiederum als die adelige Aufgabe der Landesverteidigung,16 als Steueraufkommen oder Produktivität17 oder als Dienst am Gemeinwesen durch Verdienst und Talent18 deuten.

Ebenso kann ein gleiches Recht aus einer gleichberechtigten Rolle bei der Gesellschaftsgründung deduziert werden. Hier haben theoretisch Konzepte von Naturzustand und Gesellschaftsvertrag ihren Platz, aber auch konkrete historische Abhandlungen. Naturzustandskonzeptionen setzen eine natürliche Gleichheit als argumentativen Ausgangspunkt. Aus dieser Ausgangslage kann aber gleichwohl begründet werden, dass diese Gleichheit durch die Gesellschaftsgründung enden muss,19 als auch, dass aus ihr rechtliche Ansprüche auch innerhalb der konstituierten Gesellschaft folgen.20

Auch Möser selbst kleidet seine sonst eher historisch verfasste Argumentation in seinem Beitrag Wann und wie mag eine Nazion ihre Konstitution verändern? in die Form der Vertragstheorie. Er geht aber von einem doppelten Vertragsschluss aus, um so wiederum zu unterschiedlichen Rechtsgruppen zu gelangen. Weder Menschenrecht noch Mehrheitsrecht können die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Abmachung aufheben.

„[E]s würde vielmehr die offenbarste Erschleichung sein, wenn die Letztern, oder die Minderberechtigten, ein Menschenrecht aufstellen, durch ihre Mehrheit die bisherige Konstitution aufheben, und sich, als gleiche Menschen, mit den Erstern gleiche Rechte beilegen wollten.”21

Dieser Verwendung des Gesellschaftsvertragstheorems wird widersprochen: Der Gesellschaftsgründungsvertrag muss seiner Logik nach unter Gleichen geschlossen werden. So wird in Sind denn wirklich alle Menschen gleich? festgestellt, dass die Besitzungleichheit nicht als Ableitungspunkt des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden kann.

„Privateigentum ist eine Folge des gesellschaftlichen Vertrages, und war vor demselben nicht; denn der Naturmensch hat kein Eigenthum. Jener Grundvertrag war also nicht unter Eigenthümern, sondern unter Menschen geschlossen; mithin konnten dabei nicht die Rechte zum Grunde liegen, die sie als Eigenthümer eines größern oder geringern Antheils, sondern die sie als Menschen hatten.”22

Auf der Ebene des Bezugs zum geforderten Ziel ist zu fragen, welche unabdingbaren Forderungen für die Gesellschaftsordnung sich aus diesen Grundeigenschaften ergeben. Zu was berechtigt die gleiche Ausgangsposition? Welche konkreten Rechte entfließen der unterstellten geteilten Eigenschaft? Gibt es also einen logisch einsichtigen Zusammenhang zwischen der unterstellten Grundeigenschaft und der darauf aufbauenden Forderung? Welche anderen Rechte müssen etwa in Bezug auf andere Werte und Ziele anders geregelt werden? Welche Notwendigkeiten spielen neben der Gleichheit eine Rolle, mit welchen Werten gerät sie in Konflikt?

So hinterfragen Karl von Clauer und Johann Michael Afsprung prinzipiell das Bild der Aktiengesellschaft. Der Zweck des Staates lasse sich nicht in Analogie zu dem einer Aktiengesellschaft fassen. Deswegen kann der „Anteil“ – also der Landbesitz – hier auch nicht das Kriterium zum Mitbestimmungsrecht sein.23 Dass Möser selbst Probleme hat, den internen Bezug von Eigenschaft und Recht überzeugend darzustellen, erscheint naheliegend, da er dieses zugrundeliegende Kriterium zur Begründung der adeligen Vorrechte in seinen unterschiedlichen Beiträgen zu der Diskussion jeweils verschiebt: Bezieht er sich im ersten Text auf den Besitz von Land, so legt er in der zweiten Schrift den Akzent auf die Pflicht der Landesverteidigung, die mit diesem Landbesitz einhergeht, dann versucht er sein Konzept in Form des Gesellschaftsvertragstheorems zu reformulieren und stellt schließlich in Reaktion auf seine Kritiker klar, dass es letztlich um ein an den Landbesitz geknüpftes positives Recht geht.

Auf der anderen Seite bringt Biester das Argument vor, dass gleiches Menschsein keinen Rechtsanspruch in der konstituierten Gesellschaft begründen kann.

„Rechte der Menschheit und bürgerliche Verfassung haben, wie mir scheint, ganz und gar nichts mit einander zu thun. Die letzte beruht auf Verträgen, Einrichtungen, Gesetzen, und beabsichtigt vorzüglich die Sicherstellung des Eigenthums; von welchem allen die bloße Menschheit nichts weiß.”24

Dieser Ansatz führt dann zu einem sich verselbstständigenden Subdiskurs über die Notwendigkeit einer normativen Bewertungsbasis des positiven Rechts.

In Bezug auf das erstrebte Recht muss immer der Frage nachgegangen werden, ob dieses überhaupt verleihbar und gleich verteilbar ist. Welche Forderung lässt sich in ein Recht umsetzen? Ist dieses Recht durch das Wegfallen ihm entgegenstehender Regeln realisierbar oder muss es aktiv erfüllt und dauerhaft befördert werden? Auf der anderen Seite wird dasjenige, was als natürliche Ungleichheit gesehen wird, aus dem Gleichheitsdiskurs ebenso ausgegrenzt wie eine vorgeblich strukturell erforderliche – funktionale – Ungleichheit. Was als unabänderbar gesetzt wird, scheidet aus der Verhandlungsmasse aus. Ebenso lässt sich ein Ziel als irrelevant bei Seite schieben. Gegenüber einer als werthaft ausgezeichneten anderen Sphäre erscheint es dann schlicht vernachlässigbar. Hier ist der Unterschied zwischen problematischer Ungleichheit und ethisch neutraler Unterschiedlichkeit angesiedelt.

Die meisten der referierten Autoren kommen ausgehend vom Status des Menschseins zu einem Bestand allgemeiner und unveräußerlicher Rechte. Neben diesem Bereich, in dem Gleichheit folglich erforderlich ist, werden aber andere Bereiche abgegrenzt für die das nicht gilt. So spricht sich etwa auch Afsprung für die Vorteile einer zensusgebundenen Wahlrechtsbeschränkung aus: „Uebrigens scheint es allerdings zuträglich zu seyn, daß nur diejenigen wahres Bürgerrecht, daß heißt Antheil an der Gesetzgebung und Verwaltung haben, die ein bestimmtes Vermögen besitzen; […].”25 Und auch der anonyme Autor von Sind den wirklich alle Menschen gleich? setzt politische Ungleichheit als notwendige Folge der Gesellschaftsgründung und Erfordernis staatlicher Ordnung.

„Wo aber einige zu befehlen, und Andere zu gehorchen haben, ist keine Gleichheit. Unbestreitbar sind also die Begriffe: Gesellschaft, und: Gleichheit, inkompatibel; und völlig gleiche Rechte und Verbindlichkeiten unter den Gliedern einer Societät undenkbar.”26

Johann August Eberhard expliziert, dass eine gewisse politische Ungleichheit notwendig und gleichzeitig unproblematisch ist. In einem durch die Staatsgröße erforderlichen Repräsentativsystem etwa gilt für das Verhältnis von Repräsentanten und Repräsentierten:

„[…] es würde also eine Ungleichheit entstehen, aber eine blos politische [!], d.i. eine solche, die aus den verschiedenen Graden der Mitwürkung zur Ausübung der Souveränität entspringt, und die Rechte der Menschheit im geringsten nicht afficiert.”27

Und auch Karl von Knoblauch stellt fest, dass eine gewisse Ungleichheit der Rechte eher als funktionelle Unterschiedlichkeit zu sehen ist, die für das gesellschaftliche Zusammenspiel unabdingbar ist.

„[W]ie schon die gemeine Erfahrung bezeugt, [kann] der Zweck der Gesellschaft, ohne eine Verschiedenheit der Mittel, und eine der Verschiedenheit der Functionen der einzelnen Bürgerclassen proportionierte Austheilung derselben nicht erreicht werden […]. Daß überhaupt eine solche Ungleichheit in der Societät stattfindet, darüber kann kein Vernünftiger sich mit Grund beklagen.”28

Noch weiter geht Christoph Goßler in seiner Verteidigung der ständischen Vorrechte. Er sieht diese als natürliche Folge wirtschaftlicher Ungleichheit. Diese aber ist unvermeidbar: „[E]ine Gleichheit des Vermögens [kann] ohne die größte Ungerechtigkeit, ohne Erschütterung der ganzen Staatsverfassung, ohne gewaltsam Unterdrückung alles Kunstfleißes, schlechterdings nicht gedacht werden […].”29 Damit ist es also schlichtweg unmöglich, die geforderte rechtliche Gleichheit in der Gesellschaft umzusetzen.

In dieser Konzipierung ist es notwendig, die Frage nach Gleichheitsforderungen mit alten und auch sich neu herausbildenden Ungleichheitsforderungen zusammenzudenken. Durch die Definition einer Eigenschaft, aus der ein gleicher Anspruch entsteht, folgt automatisch die Exklusion derjenigen, die diese Ausgangsposition nicht teilen. Nur im Falle von konsequent verfassten Menschenrechten handelt es sich bei diesen Exkludierten um eine leere Menge.30 Es geht also im Grunde immer um das jeweilige Kriterium für Gleichheit und Ungleichheit. Wo etwa die Ausweitung der politischen Mitbestimmungsrechte über die (adeligen) Landbesitzer hinaus auch auf Kapitalbesitzer gefordert wird, wird zwar einerseits eine Gleichstellung vorgenommen, andererseits aber bleibt die Ausgrenzung der Besitzlosen bestehen. Die Begründung verläuft jetzt in anderen Bahnen. Sie wird von ihren geburtsständischen Elementen gereinigt und ist damit auf plausiblere Art mit der Annahme der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Menschen verknüpft. Denn unter der Prämisse funktionierender bürgerlicher Leistungsgerechtigkeit erfüllt sie den Anspruch an Chancengleichheit. Es soll also weniger um eine unterstellte Ausweitung des Gleichheitsraums in der Aufklärung als vielmehr um den argumentativen Wandel in der Begründung von Gleichheit aber eben auch neuer Ungleichheitsformen gehen.

Ausblick auf Analyseergebnisse

In dem Diskurs um die Rechte der Menschheit wird deutlich, dass die meisten der Autoren sich für die Existenz eines bestimmten Bestandes natürlicher und damit allgemeingültiger Rechte aussprechen, die jedem Menschen gleichermaßen zukommen. Doch folgt daraus nicht automatisch auch die Forderung nach gleichen politischen Teilhaberechten.

In der Sphäre der Politik bedarf es demnach anderer, spezifischer Eigenschaften, um partizipationsberechtigt zu sein. Derartige Eigenschaften, die herangezogen werden, um politische Teilhaberechte zu begründen sind etwa die verbrieften Vorrechte des Adels, der Status des Landbesitzes, der Besitz von Eigentum im Allgemeinen, das Beitragen zum Gemeinwohl – sei es in materieller (Steuern) oder intellektueller (Ämter) Hinsicht – oder in der am weitest gehenden Forderung die Mitgliedschaft in der Gesellschaft an sich. Politische Gleichheit wird hier also mitnichten als notwendige Folgerung aus der Existenz allgemeiner Rechte der Menschheit gefasst. Aber es ist eine neue Begründung politischer Ungleichheit, die als legitimer erachtet wird als die alten Privilegien des Erbadels.

In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse werden keine Folgerungen aus der konstatierten menschlichen Gleichheit gezogen. Im Gegenteil werden wirtschaftlicher und rechtlicher Status des Einzelnen in Reaktion auf Mösers Verknüpfung dieser beiden Bereiche von den meisten seiner Kritiker gerade entkoppelt. Die wirtschaftliche Situation soll folglich keinen Einfluss auf den Rechtsbestand des Einzelnen haben. Damit wird aber auch die argumentative Möglichkeit einer menschenrechtlichen Kritik an ungleichen Wirtschaftsverhältnissen verbaut. Die Besitzverhältnisse gelten als menschenrechtlich irrelevant.

Insgesamt ist es damit vor allem die konservative Seite, die zwischen den unterschiedlichen Feldern, auf denen Gleichheit gefordert werden könnte, Interdependenzen sieht. Daraus schließt sie, dass aus der notwendigen oder natürlichen Ungleichheit auf dem einen Gebiet auch die Ungleichheit auf dem anderen Gebiet folgen muss. Die Ungleichheit des Besitzes evoziert hier die Notwendigkeit von politischer Ungleichheit und schließlich die ständische Rechtsungleichheit.31

Die fortschrittliche Position geht im Gegensatz dazu nicht davon aus, dass durch eine derartige Verknüpfung aus der Forderung nach Gleichheit auf dem einen Gebiet notwendig auch die nach Gleichheit auf dem anderen Gebiet folgen muss. Viel eher sieht sie die Gebiete als relationslos an und überlässt so weite Sphären der bisherigen Ungleichheit. Aus der Forderung nach rechtlicher Gleichheit folgt hier mitnichten die nach politischer Gleichheit, eine Forderung nach wirtschaftlich-sozialer Gleichheit gerät erst gar nicht in den Blick. Und das obwohl die Verknüpfung von Besitz und Recht die Ausgangsbasis der Debatte war.

Dabei wäre auch eine Umdrehung der Kausalitätskette denkbar: Wenn gleiche Rechte nur bei gleichem Besitz (oder einem gewissen Mindestmaß an Besitz) möglich sind, würde aus der Forderung nach gleichen Rechten die nach gleichem Besitz folgen. Dies kommt – wie erwähnt – nicht vor. Anstatt die Kausalität umzukehren, wird sie aufgelöst, der Zusammenhang von Recht und Besitz wird bestritten und die Besitzverhältnisse werden politisch neutralisiert.

Damit ist es aber die konservative Position, die auf die Bedingtheit der Verwirklichbarkeit der Rechte hinweist. Es reicht schlichtweg nicht aus, jemandem ein Recht zuzusprechen. Er muss auch die faktische Möglichkeit haben, es in Anspruch zu nehmen. Hier findet sich eine Unterscheidung von formalen und materialen Rechten unter politisch umgekehrten Vorzeichen. Das Argument dient hier nur dazu, auch die formalen Rechte zu beschränken, nicht die Verwirklichungsbedingungen zu erfüllen.

  1. Karl von Knoblauch: Gibt es wirklich Rechte der Menschheit? und sind die Menschen in Ansehung derselben völlig gleich?, in: Philosophisches Magazin 4 (1792), S. 424–446. []
  2. Ich behandele „Rechte der Menschheit“ und „Menschenrechte“ hier synonym. Das entspricht der Quellensprache. []
  3. Siehe etwa Marcel Gauchet: Die Erklärung der Menschenrechte. Die Debatte um die bürgerlichen Freiheiten 1789, Hamburg: Rowohlt 1991; Etienne Balibar: Die Proposition Égaliberté, in: Trivium. Revue franco-allemande de sciences humaines et sociales. Deutsch-französische Zeitschrift für Geistes- und Sozialwissenschaften 3 ( 2009), (http://trivium.revues.org/3337, letzter Zugriff 26.05.2015). []
  4. Otto Dann: Gleichheit und Gleichberechtigung. Das Gleichheitspostulat in der alteuropäischen Tradition und in Deutschland bis zum ausgehenden 19. Jahrhundert, Berlin: Duncker & Humblot 1980. []
  5. Jürgen Riethmüller: Die Anfänge des demokratischen Denkens in Deutschland. Demokratische Staatsphilosophie, Grundlegung einer demokratischen Verfassungstradition und Ausstrahlung auf die Unterschichten im ausgehenden 18. Jahrhundert, Neuried: Ars Una 2001. []
  6. Jörn Garber: Freiheit ohne Eigentum? Deutsche Solidarrechtstheorien im Einflußfeld der Französischen Revolution, in: Ders.: Spätabsolutismus und bürgerliche Gesellschaft. Studien zur deutschen Staats- und Gesellschaftstheorie im Übergang zur Moderne, Frankfurt a.M.: Keip 1992, S. 192–242. []
  7. Zur Erneuerung der Ideengeschichte siehe: Heinz-Elmar Tenorth/Lutz Raphael (Hg.): Ideen als gesellschaftliche Gestaltungskraft im Europa der Neuzeit. Beiträge für eine erneuerte Geistesgeschichte, München: Oldenburg Verlag 2006. Das hier verwendete Konzept der Diskursanalyse, explizit nicht im foucaultschen Sinne, lehnt sich an an: Achim Landwehr: Historische Diskursanalyse, Frankfurt a.M.: Campus Verlag 2008 sowie Dietrich Busse/Fritz Hermanns/Wolfgang Teubert (Hg.): Begriffsgeschichte und Diskursgeschichte. Methodenfragen und Forschungsergebnisse der historische Semantik, Opladen: Westdeutscher Verlag 1994. []
  8. Ich verwende hier bewusst „Autoren“, nicht „Autor*innen“. Dazu muss allerdings erläutert werden, dass ein großer Teil meiner Quellen anonym oder unter Synonym veröffentlicht wurde. Die Autorenschaft von Frauen ist folglich nicht ausgeschlossen. Die namentlich genannten Autoren sind jedoch alle männlich. Die Beschränkung auf „Autoren“ trägt der Intention Rechnung, nicht einen verfehlten Anschein von Gleichberechtigung in dieser Zeit entstehen zu lassen. []
  9. Nicht behandelt wird die Frage der Geschlechtergleichheit. Dies liegt an einer Fokussierung der Fragestellung und des Untersuchungsschemas, zu der die Frage nach der Gleichberechtigung der Geschlechter quer steht. Hier geht es darum, wie von der Ausgangsbasis freier und gleicher Menschen im Naturzustand aus gesellschaftliche Gleichheit und Ungleichheit begründet werden. Es geht also um die bewusste Setzung und Hinterfragung von Grenzziehungen. Die Frau taucht in diesen Quellen schlicht nicht auf, oder wenn, dann als Beleg für die Unmöglichkeit der Gleichheit. Sie wird in einem noch vollständig naturalistischen Verständnis als das Andere, das Ungleiche gesehen. Ihre Ungleichheit zu begründen, erscheint deswegen nicht notwendig. Den Fokus auf die Geschlechtergleichheit zu legen, bedürfte eines anderen Untersuchungsinstrumentariums und anderer Quellen. Dies kann hier nicht geleistet werden. Hier geht es zunächst um die Herausbildung der Idee einer egalisierten Staatsbürgergesellschaft. Die Frage nach der Gleichberechtigung der Frau erscheint mir erst sinnvoller Weise stellbar, wenn sich dieser Egalisierungsprozess vollzogen hat. Dann dient sie dazu, auf Blindstellen in diesem Konzept hinzuweisen. Hier geht es aber darum, wie diese Gleichberechtigung überhaupt erst – und in Abgrenzung zu älteren Konzepten – zu einer Forderung werden konnte. Die heutige Selbstverständlichkeit dieses Gleichheitsverständnisses ist es erst, die uns nach der Gleichberechtigung der Frau fragen lassen kann. []
  10. Justus Möser: Ueber das Recht der Menschheit, als den Grund der neuen Französischen Konstitution, in: Berlinische Monatschrift (1790), S. 499–505. []
  11. Ebd. []
  12. Ebd, S. 499. []
  13. Johann Erich Biester: Nachschrift zu dem vorstehenden Aufsatz, in: Berlinische Monatschrift (1790), S. 209–220, hier S. 217. []
  14. Justus Möser: Recht Konstitution (wie Anm. 10). []
  15. Etwa Biester: Nachschrift (wie Anm. 13). Aber auch Johann Michael Afsprung: Schreiben des Odenwälders an seinen Freund G-, in: Braunschweigisches Journal 2 (1791), S. 107–117. []
  16. Justus Möser: Ueber das Recht der Menschheit, in sofern es zur Grundlage eines Staates dienen kann, in: Berlinische Monatschrift (1791), S. 496–506. []
  17. Afsprung: Schreiben (wie Anm. 15). Karl von Clauer: Auch etwas über das Recht der Menschheit, in: Berlinische Monatschrift (1790), S. 197–208; Friedrich von Gentz: Ueber den Ursprung und die obersten Prinzipien des Rechts, in: Berlinische Monatschrift (1791), S. 370–400. []
  18. [Johann August Eberhard]: Ueber die Rechte der Menschheit in der bürgerlichen Gesellschaft. In Beziehung auf das bekannte Decret der französischen Nationalversammlung, in: Philosophisches Magazin 3,4 (1791), S. 377–396. []
  19. Biester: Nachschrift (wie Anm. 13). []
  20. Anonym: Sind denn wirklich alle Menschen gleich?, in: Berlinische Monatschrift (1791), S. 541–561. []
  21. Justus Möser: Wann und wie mag eine Nazion ihre Konstitution verändern?, in: Berlinische Monatschrift (1791), S. 396–401, hier S. 398f. []
  22. Anonym: Menschen (wie Anm. 20), S. 548. []
  23. Clauer: Recht der Menschheit (wie Anm. 17) und Ders.: Noch ein Beitrag über das Recht der Menschheit, in: ebd., S. 441–469; sowie Afsprung: Schreiben (wie Anm. 15). []
  24. Biester: Nachschrift (wie Anm. 13), S. 211. []
  25. Afsprung: Schreiben (wie Anm. 15), S. 115. []
  26. Anonym: Menschen (wie Anm. 20), S. 542. []
  27. [Eberhard]: Rechte der Menschheit (wie Anm. 18), S. 386. []
  28. Knoblauch: Rechte der Menschheit (wie Anm. 1), S. 444. []
  29. Christoph Goßler: Ueber die Verschiedenheit des Vermögens und des Standes, in: Berlinische Monatschrift (1792), S. 424–437, hier S. 427. []
  30. Was man selbstverständlich auch als Herausforderung ansehen kann, genau hier weiterzudenken. []
  31. Besonders eindrücklich bei Goßler: Verschiedenheit (wie Anm. 29). []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
sibylleroeth (27. Mai 2015). Konzepte von Gleichheit und Ungleichheit in der deutschen Spätaufklärung. Frühneuzeit-Info. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/os6w


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