Kein Bund für’s Leben? Eheleute vor kirchlichen und weltlichen Gerichten
Workshop zur Ehegerichtsbarkeit vom Mittelalter bis in die Neuzeit, Wien, 10.–11. September 2014
Organisiert vom FWF-Forschungsprojekt Matrimony before the Court. Arenas of Conflict and Courses of Action from the 16th to the 19th Century/Ehen vor Gericht. Konfliktfelder und Handlungsoptionen vom 16. bis in die Mitte des 19. Jahrhundert, Universität Wien
Von Irene Kubiska-Scharl (Wien) und Laila Scheuch (Frankfurt a. M.)
Am 10. und 11. September 2014 fand an der Universität Wien der Workshop Kein Bund für’s Leben? Eheleute vor kirchlichen und weltlichen Gerichten statt. Dieser bildete den (vorläufigen) Schlusspunkt eines Wiener Forschungsprojekts, welches seit Oktober 2011 die Ehegerichtsbarkeit im Erzherzogtum Österreich unter der Enns von der Mitte des 16. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts untersucht. Ziel des international besetzten Workshops war ein Vergleich laufender Forschungen zur Ehegerichtsbarkeit (Österreich, Frankreich, Deutschland, Tschechien und Bolivien), wobei der Fokus auf Trennungen, Annullierungen und Scheidungen lag. Neben der Vorstellung aktueller Forschungsprojekte stand der intensive Austausch über theoretisch-methodische Konzepte, über die verwendeten Begriffe – vor allem jenen der ‚Scheidung‘ – sowie über das Zusammenspiel von zivil- und kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen mit der gelebten Praxis im Vordergrund.
In ihrem Eröffnungsvortrag umriss Andrea Griesebner (Wien) zunächst den rechtlichen Rahmen frühneuzeitlicher Eheprozesse im Erzherzogtum Österreich unter der Enns. Basierend auf den konsultierten frühneuzeitlichen „Protokollbüchern“ des Passauer und Wiener Konsistoriums skizzierte sie die Interessensvielfalt der klagenden Parteien und zeigte, dass Eheprozesse keineswegs immer mit dem Ziel der „Scheidung“ begonnen wurden, sondern diesen häufig Verfahren zur „Ermahnung“ des/der beklagten Ehepartners/-partnerin oder zur Anordnung zum Zusammenleben („Cohabitierung“) vorausgegangen waren. Dies spiegelt sich auch in den Urteilen: Die Mehrheit der rund 2.300 untersuchten Eheverfahren (mit ca. 1.450 Ehepaaren) endete mit der richterlichen Aufforderung an das Ehepaar, friedlich zusammenzuleben. Nicht nur die Absichten der KlägerInnen waren komplex, sondern auch die juristischen Strukturen, in denen sich Eheprozesse abspielten. Den Eheverfahren vor den Konsistorien lag das Akkusationsprinzip des Zivilprozesses zugrunde. Vor allem bei Trennungsklagen entschied das Konsistorium häufig auf ein „bedingtes Endurteil“ und trug einer, manchmal auch beiden Streitparteien auf, ihre Anschuldigungen in weiteren Verfahren zu beweisen. In Zusatzverfahren konnte einer der Ehepartner um „Toleranz“ (Zeitraum, in dem das Ehepaar nicht zusammenleben musste) und/oder um Alimente während des Prozesses ersuchen.
Duane Henderson (München) zeigte in seinem Vortrag das Zusammenspiel außergerichtlicher und gerichtlicher Konfliktlösungen in den Freisinger Offizialatsbüchern des 15./16. Jahrhunderts. Dabei wurde deutlich, dass in Freising außergerichtliche Einigungen in der Regel anerkannt und akzeptiert wurden, sofern sie nicht im Widerspruch zu kirchenrechtlichen Regelungen standen. Das Ziel, den sozialen Frieden in der Gemeinde wiederherzustellen, war in den Augen des Freisinger Offizialats nicht nur über den Gerichtsweg zu erreichen, sondern konnte durchaus auch auf alternativen Pfaden erlangt werden. Dass außergerichtliche Einigungen in Freising schriftlich überliefert wurden, ist ein Glücksfall für HistorikerInnen.
Iris Fleßenkämper (Münster) lenkte in ihrem Vortrag die Aufmerksamkeit auf die Rolle der Kirche bei der Regulierung von Ehekonflikten in der frühneuzeitlichen Grafschaft Lippe, einem protestantischen Territorium. Sie argumentierte, dass das für die Ehesachen zuständige (General-)Konsistorium in Lippe keinen spezifisch „protestantischen“ Weg in der Ehegerichtsbarkeit beschritten habe und führte das unter anderem auf die im kanonischen Recht geschulten Juristen zurück, die sich in der Urteilsfindung an etablierten katholischen Normen orientiert hätten. So kam es, dass Klagen über gebrochene Eheversprechen (Verlöbnisbruch) häufig mit der Anordnung der Eheschließung durch das Konsistorium endeten, sofern dem Eheversprechen – etwa aufgrund von entsprechenden Gesten (Ineinanderlegen der Hände, Küssen, Umarmen) und/oder vorehelichem Geschlechtsverkehr – Gültigkeit zugesprochen werden konnte. Gegenüber diesen oft von Frauen vorgebrachten Zuerkennungsklagen (Einklagen des gegebenen Eheversprechens oder auf Schadenersatz) treten die Klagen auf „Scheidungen“ in Lippe zahlenmäßig jedenfalls deutlich zurück.
Beim zweiten Programmteil dieses Tages stellten Andrea Griesebner und Georg Tschannett (Wien) sowie Duane Henderson die jeweiligen Projektdatenbanken vor. Die ReferentInnen zeigten zwei Optionen der elektronischen Erfassung von historischen Eheprozessquellen: Während das Wiener FWF-Projekt eine eigene Datenbank entwickelte, entschied sich das Münchner DFG–Projekt für den Gebrauch einer bereits existierenden Software („Faust“). Beide Datenbanken ermöglichen die Erfassung von Informationen zum Ehepaar wie auch zum Inhalt der Eheverfahren. Ein zentraler Unterschied besteht darin, wie detailliert die Eheprozesse erfasst und verschlagwortet werden. Die Wiener setzten eine sehr detaillierte Verschlagwortung mit zusätzlich angefügter Volltranskription der Quellen um. Die Münchener hingegen erfassen Basisinformationen und fügen nur in besonderen Fällen Transkriptionen einzelner Textstellen und/oder einen Link zum Digitalisat der Quelle an. Die von Andrea Griesebner zur Diskussion gestellte Möglichkeit, die Wiener Datenbank inklusive der Volltranskriptionen frei zugänglich ins Internet zu stellen, löste kontroverse Reaktionen aus. Auf der einen Seite wurde der große Nutzen freier Zugänglichkeit betont, auf der anderen Seite wurden Befürchtungen im Hinblick auf den Umgang der potenziellen NutzerInnen mit den Daten geäußert.
Dem Leitthema „Argumentative Strategien“ des zweiten Workshoptages näherten sich die ReferentInnen mit ganz unterschiedlichen Beispielen, die neben der Vielfalt historischer Ehekonflikte auch deren Gemeinsamkeiten deutlich werden ließen. Susanne Hehenberger (Wien) präsentierte ausgewählte Fälle von Ehepaaren, die wegen Impotenz des Gatten/der Gattin zwischen 1560 und 1783 vor dem Wiener oder Passauer Konsistorium geklagt hatten. Die Besonderheit von Impotenzklagen liegt in der Möglichkeit der Eheannullierung begründet, die das kanonische Recht einräumte, wenn bereits vor der Eheschließung eine dauerhafte Unfähigkeit eines Ehepartners zur copula carnalis bestanden hatte. Allzu häufig wurde Impotenz jedoch nicht als Klagegrund angeführt, wie der Anteil dieser Fälle von nur rund drei Prozent an allen Cohabitierungs-, „Scheidungs-“ und Annullierungsverfahren vor den zwei Konsistorien belegt. Hier besteht möglicherweise eine Relation zur Entwicklung der Urteilspraxis, denn Hehenberger beobachtete, dass es vom 16. bis ins 18. Jahrhundert immer schwieriger geworden sei, eine Annullierung oder Trennung von Tisch und Bett wegen sexueller Unfähigkeit zu erreichen.
Von Impotenz war im Vortrag von Claire Chatelain (Lille) über das adelige Beamtenpaar Marie Michelle Bernard und Jean-Baptiste de Pommereu nicht die Rede. Vielmehr bildete ein Konflikt um die Verteilung des Erbes an die gemeinsamen Kinder den Anstoß für Marie Michelle Bernard, im Jahr 1704 bei einem Pariser Gericht Klage gegen ihren Mann einzureichen. Während Monsieur de Pommereu beabsichtigte, mithilfe des Vermögens seiner Frau analog zum römischen Recht einen Haupterben zu installieren, beanspruchte Madame de Pommereu in Übereinstimmung mit der lokalen Rechtstradition (coutume de Paris), eigenständig über die Vererbung bzw. Übertragung ihres in die Ehe eingebrachten Vermögens bestimmen zu dürfen. Neben juristischen Problemen des Erb-, Güter- und Eherechts sowie der Konkurrenz zweier parallel existierender Rechtssysteme wurden hier folglich Fragen der Geschlechterungleichheit verhandelt. Aus dem zugunsten der Frau 1709 erlassenen Urteil und dessen Vermittlung in die Praxis durch den „Familienrat“ schließt Chatelain auf einen Wandel der Geschlechterbeziehungen in Form einer Stärkung der weiblichen Position.
Einen weiteren Einzelfall analysierte Ulrike Bohse-Jaspersen (Hagen). Martina Vilvado y Balverde begründete ihre 1803 bei der Real Audiencia von La Plata im heutigen Bolivien eingereichte Annullierungsklage mit einer Täuschung durch ihren Ehemann: Antonio Yta sei in Wahrheit eine Frau. Ähnlich den Wahrheitsfindungspraktiken der Konsistorien bei den Impotenzfällen im Erzherzogtum Österreich unter der Enns ordnete auch die Real Audiencia eine medizinische Untersuchung des Beklagten an. Anschließend leitete sie den Fall an die für Ehesachen zuständige kirchliche Gerichtsbarkeit weiter. Diese verwies den Fall jedoch zurück an die Real Audiencia. Das Verfahren zog sich anschließend fast ein Jahr hin, bis es durch die Flucht Ytas ohne Entscheidung beendet wurde. Wie beim Beispiel des französischen Beamtenpaares stellt sich der Einfluss der Kategorie ‚Geschlecht‘ auf den Verlauf des Eheprozesses heraus. Während der Amtsarzt Yta aufgrund biologischer Merkmale als Frau klassifizierte, gebrauchten alle Beteiligten in Bezug auf Yta die männlichen Pronomen. Yta selbst verhielt sich wie ein Mann und sah sich aufgrund einer angeblichen Besonderheit seiner/ihrer Klitoris auch körperlich fähig, wie ein solcher zu agieren. In dieser Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung und der vermeintlichen physischen „Realität“ von Geschlecht bei allen Beteiligten mag ein Grund für die Hinauszögerung des Prozesses durch die beiden Gerichte gelegen haben.
Am Nachmittag knüpfte das zweite Panel inhaltlich an den Schwerpunkt des Vormittags an. Mit dem Fokus auf geschlechtsspezifische Narrationen und Sexualnormen stellte Georg Tschannett (Wien) erste Ergebnisse der von ihm analysierten Scheidungsakten des Wiener Magistrats von 1783 bis 1850 vor. Die zeitliche Abgrenzung ergibt sich aus der Einführung des Josephinischen Ehepatents 1783, das die Zuständigkeit in Ehesachen von den kirchlichen an die weltlichen Gerichte übertrug. Vergleichbar mit der kirchlichen Gerichtsbarkeit wird auch in den Akten des Wiener Magistrats die Erhaltung der Ehen als obrigkeitliches Ziel erkennbar. Dies führte dazu, dass sich beide Parteien in Abstimmung mit ihren Rechtsvertretern und den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1811 darauf konzentrierten, ein möglichst negatives Bild des Gatten/der Gattin zu zeichnen und so die für sie günstigste Narration zu konstruieren.
Den Abschlussvortrag hielt Zuzana Pavelková Čevelová (Prag) über Ehestreitigkeiten vor dem erzbischöflichen Gericht in Prag. Sie deckte anhand eines Archivbestandes aus dem 19. Jahrhundert auf, wie die Bedeutung medizinischer Experten für die Urteilsfindung stieg. Ausgehend von dem gut dokumentierten Fall des Ehepaares Houška legte die Referentin dar, wie medizinische Diskurse als Argumentationsbasis für eine Annullierung der Ehe bzw. für die „Scheidung“ genutzt wurden und somit Eingang in rechtliche Prozesse finden konnten. Auf breites Interesse der TeilnehmerInnen stieß dabei die der Medizin zugesprochene Autorität.
In der Schlussdiskussion wurden mehrere der Diskussionsstränge wieder zusammengeführt. Besonderer Diskussionsbedarf zeigte sich über den gesamten Workshop bei den verwendeten Begrifflichkeiten, vor allem beim Scheidungsbegriff: Obwohl sich katholische Ehepaare bis heute nur von ihrer Zivilehe, nicht aber von ihrer kirchlichen Ehe scheiden lassen können, wird in den Quellen der Begriff „Scheidung“ sowohl für die Annullierung der Ehe wie auch für die Trennung von Tisch und Bett verwendet, so dass eine trennscharfe Kategorisierung vieler Eheprozesse mitunter schwer fällt. Auch die soziale Dimension des Themas wurde angesprochen: Aufgrund der weitreichenden frühneuzeitlichen Ehehindernisse konnte nur ein Teil der Gesellschaft Ehen eingehen, weshalb in den Eheverfahren nur ein Ausschnitt der Gesellschaft abgebildet ist. Da von vielen Ehepaaren zwar die Namen, oft aber weder Wohnort noch Beruf festgehalten wurden, ist eine weitere soziale Einschätzung oft sehr schwer. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass besonders langwierige gerichtliche Prozesse mit Beweisverfahren nur für Angehörige der höheren sozialen Schichten finanzierbar gewesen sein dürften. Einigkeit bestand unter den TeilnehmerInnen hinsichtlich der gewinnbringenden Verbindung von quantitativen und qualitativen Zugangsweisen zu den Quellen.
In der Gesamtschau überwogen geschlechterhistorische Perspektiven auf die Ehegerichtsbarkeit. Das Inkorporieren neuerer theoretischer Konzepte beispielsweise aus der Historischen Kriminalitätsforschung oder der Rechtsgeschichte, wie legal pluralism, Translation, Infrajustiz oder Justiznutzung könnte in Zukunft die Diskussion weiter anregen.1 Insgesamt bleibt der Eindruck eines sehr produktiven Workshops – insbesondere auch für NachwuchswissenschaftlerInnen –, der nicht nur Einblick in verschiedene inhaltliche (gerichtliche/außergerichtliche Konfliktregulierung; Rolle von Kirche, Geschlecht, Medizin bei Ehekonflikten; Gründe für Ehestreitigkeiten; argumentative Handlungsmuster) und methodische Herangehensweisen (Fallstudie; statistische Auswertung) an die Thematik ‚Ehegerichtsbarkeit‘ gewährt hat, sondern auch in die Möglichkeiten eines Forschungsprojekts (Aufbau und Veröffentlichung von Datenbanken). Darüber hinaus wurden problematische Aspekte (bspw. Begrifflichkeiten, gesellschaftliche Repräsentativität) bewusst gemacht, sodass die Tagung eine solide Plattform für die weitere Auseinandersetzung mit der Thematik geboten hat.
- Vgl. zu Forschungsansätzen Siegrid Westphal: Venus und Vulcanus. Einleitende Überlegungen, in: Siegrid Westphal/Inken Schmidt-Voges/Anette Baumann: Venus und Vulcanus. Ehen und ihre Konflikte in der Frühen Neuzeit, München: Oldenbourg Verlag 2011, S. 9–23, hier S. 12/14. [↩]
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Irene Kubiska-Scharl (8. Dezember 2014). Kein Bund für’s Leben? Eheleute vor kirchlichen und weltlichen Gerichten. Frühneuzeit-Info. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/os5x